Rz. 643

Hat sich in einem als Darlehensvorvertrag[1285] bezeichneten Vertrag der Getränkelieferant zu einer Darlehensgewährung bereit gefunden, so kann eine in diesem Vertrag enthaltene Klausel, nach der der Gastwirt unabhängig von der Inanspruchnahme dieses Darlehens eine Bezugsbindung eingeht, deswegen überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB) sein, weil er zwar mit einer Gegenleistung für die Inanspruchnahme des Darlehens rechnen, nicht aber davon ausgehen muss, dass ihn die Bezugsbindung auch ohne Inanspruchnahme des Darlehens endgültig trifft. Im Übrigen war die Klausel auch deshalb überraschend, weil die Überschrift des Vertrags "Darlehensvorvertrag" nicht erkennen ließ, dass die Verpflichtung zum Getränkebezug wesentlicher Vertragsinhalt war.[1286]

[1285] Eingehend zum Darlehensvorvertrag Bühler, § 39 IV 4 Rn 3.49 f. m.w.N.
[1286] BGH, Urt. v. 1.3.1978 – VIII ZR 70/77, NJW 1978, 1519; LG Heidelberg, Urt. v. 20.2.2007 – 2 O. 294/06, NJW-RR 2007, 1551.

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