Rz. 313
Gegen eine Nachfolgeklausel[648] ergeben sich keine grundsätzlichen Wirksamkeitsbedenken.[649] Der BGH differenziert im Rahmen der Interessenabwägung zu Recht nicht zwischen Grundstückseigentümern einerseits und Pächtern einer Gaststätte andererseits. Damit geht die aktuelle Rechtsprechung in bewusster Abweichung von früheren Entscheidungen,[650] nunmehr von einer gleichartigen Belastung für Eigentümer und Pächter aus.[651]
Rz. 314
In Parallele zum Getränkelieferungsvertrag wird man fordern können, dass das Recht zur außerordentlichen Kündigung unberührt bleiben muss und die sonstige Vertragsgestaltung dem Gastwirt einen ausreichenden Freiheitsraum belässt, was vor allem auch die Möglichkeit einschließt, ohne Zustimmung des Aufstellers die Verpflichtungen auf einen Rechtsnachfolger übertragen zu können. Ist § 314 (insbesondere § 314 Abs. 1 S. 2) BGB materiell erfüllt, so läuft die Nachfolgeklausel faktisch ins Leere. Die Klausel muss ein solches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nicht ausdrücklich einräumen. Eine Nachfolgeklausel, die nur bei freiwilliger Überlassung der Gastwirtschaft an Dritte gelten will, ist dahin auszulegen, dass der Betriebsinhaber zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt bleiben soll, und deshalb wirksam.[652] Daher muss das Recht zur außerordentlichen Kündigung unberührt bleiben und die sonstige Vertragsgestaltung muss dem Gastwirt einen ausreichenden Freiheitsraum belassen, was vor allem die Möglichkeit einschließt, ohne Zustimmung des Aufstellers die Verpflichtungen auf einen Rechtsnachfolger übertragen zu können.
Rz. 315
Die Wirksamkeit von Nachfolgeklauseln hängt weiter davon ab, dass der Wirt jedenfalls für den Fall entpflichtet wird, dass er die Gastwirtschaft infolge außergewöhnlicher und nicht in seinem Risikobereich fallender Umstände aufgibt.[653]
Rz. 316
Eine geltungserhaltende Reduktion scheidet regelmäßig aus, es sei denn, die Klausel ist teilbar.[654] Die Unwirksamkeit einer Rechtsnachfolgeklausel berührt die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht.
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