Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 118
Die Klausel "Erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten." genügt nicht dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 2 BGB, wenn sich der Umfang der ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Überstunden nicht hinreichend deutlich aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Zwar handelt es sich bei einer Überstundenpauschalierungsabrede grundsätzlich um die Vereinbarung einer Hauptleistungspflicht, die von der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle ausgenommen ist, § 307 Abs. 3 S. 1 BGB. Bei der Bestimmung einer Hauptleistungspflicht muss aber erkennbar sein, welche Leistung konkret geschuldet ist; der Arbeitnehmer muss erkennen können, was "auf ihn zukommt". Hierzu ist es erforderlich, anzugeben, welche Leistungen der Arbeitnehmer im Rahmen der Pauschale maximal erbringen muss. Es ist bislang nicht abschließend geklärt, in welchem Umfang eine Pauschalabgeltung von Überstunden durch die vereinbarte Vergütung zulässig ist. Vom BAG für wirksam gehalten wurde z.B. eine Abrede, nach der im monatlichen Grundgehalt die ersten 20 Überstunden "mit drin" waren. Eine materielle Inhaltskontrolle nach den §§ 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 308, 309 BGB findet zwar nicht statt, da es sich um eine Hauptleistungsabrede handelt. Es ist aber in jeden Fall zur Wahrung der Transparenz zu empfehlen, das Kontingent der maximal geschuldeten Überstunden zu begrenzen und diesem von vornherein einen ausgewiesenen Teil der Vergütung gegenüberzustellen. Gleiches gilt für die Pauschalierung der Vergütung für Reisezeiten. Die Pauschalierungsabrede muss zu ihrer Wirksamkeit keine Aussage darüber treffen, unter welchen Voraussetzungen die zu vergütenden Überstunden zu leisten sind. Enthält allerdings die Vereinbarung eine Befugnis des Arbeitgebers zur Anordnung von Überstunden, müssen die Voraussetzungen, unter denen Überstunden angeordnet werden können, hinreichend konkret umschrieben sein (vgl. Rdn 140).
Rz. 119
Im Falle einer unwirksamen Überstundenpauschalierungsklausel können geleistete Überstunden zu vergüten sein. Anstelle der unwirksamen Pauschalierungsabrede tritt die gesetzliche Regelung des § 612 BGB, die eine stillschweigende Vergütungsvereinbarung in Höhe der üblichen Vergütung fingiert. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass eine Vergütung der geleisteten Mehrarbeit den Umständen nach zu erwarten war (§ 612 Abs. 1 BGB). Dies ist in weiten Teilen des Arbeitslebens der Fall, insbesondere wenn im betreffenden Wirtschaftsbereich Tarifverträge für vergleichbare Arbeiten eine Überstundenvergütung vorsehen. Eine Vergütungserwartung fehlt hingegen regelmäßig bei Diensten höherer Art mit deutlich überdurchschnittlicher Vergütung (Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung). Gegen eine Vergütungserwartung spricht es auch, wenn der Arbeitnehmer neben einer arbeitszeitbezogenen Vergütung Provisionen in nicht unerheblichem Maße erhält. Besteht eine objektive Vergütungserwartung, sind die Überstunden mit demselben Stundensatz zu vergüten wie die Regelarbeitszeit.