Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
a) Beschränkungen bei bloßer Mitursächlichkeit
Rz. 1109
Gemäß § 87 Abs. 1 HGB erhält der Handelsvertreter eine Provision für vom Unternehmer abgeschlossene Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. Ausreichend ist Mitursächlichkeit, auch wenn der Unternehmer selbst und/oder Dritte, z.B. andere Handelsvertreter, ebenfalls zum Abschluss beigetragen haben. Allerdings ist § 87 HGB dispositiv. Es wird aber teilweise in Zweifel gezogen, dass ein AGB-mäßiger Ausschluss der Provision für den Fall, dass der Beitrag des Handelsvertreters zum Abschluss des Geschäfts lediglich mitursächlich war, nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zulässig ist. Soweit sich die einzelnen Mitwirkungsphasen des Vertragsabschlusses, wie beispielsweise die Vermittlung des Kundenkontakts und die Führung der Vertragsverhandlungen, klar voneinander abgrenzen lassen, ist aber nicht ersichtlich, warum eine Regelung, die an unterschiedliche Verursachungsbeiträge einen unterschiedlichen (Teil-)Provisionsanspruch knüpft, eine unbillige Benachteiligung darstellen soll. Eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken des § 87 Abs. 1 HGB ist darin nicht zu erkennen, sofern nicht der Anspruch ausgeschlossen, sondern lediglich die Anforderungen an sein Entstehen differenziert festgelegt werden. Anderenfalls hätte der Unternehmer keine Möglichkeit der Mehrfachzahlung bei Tätigwerden von mehreren Handelsvertretern vorzubeugen, die ohne besondere Regelung alle einen vollen Anspruch hätten. Daher ist eine solche Regelung, so sie ausreichend transparent gestaltet ist, auch in AGB wirksam.
b) Ausschluss der Bezirksvertreterprovision
Rz. 1110
Das Gesetz gewährt erheblichen Spielraum für die Bestimmung der provisionspflichtigen Geschäfte (§ 87 HGB). Jedoch ergibt sich aus dem Umstand, dass eine Norm abdingbar ist, nicht, dass dies auch durch AGB ohne Weiteres möglich ist. Vielmehr ist umgekehrt eine vom Gesetz abweichende oder diese ergänzende Regelung durch AGB nur möglich, soweit die Norm dispositiv ist. Dass jede Abweichung von dispositiven Normen, die sich zum Nachteil des Handelsvertreters auswirkt, unwirksam wäre, trifft allerdings nicht zu.
Rz. 1111
Individualvertraglich kann, wie auch der BGH bestätigt hat, ohne Weiteres vereinbart werden, dass ein Vertreter, dem ein bestimmter Bezirk zugewiesen ist, entgegen § 87 Abs. 2 HGB nur für von ihm selbst vermittelte Geschäfte Provision erhält, nicht aber für Geschäfte, die der Unternehmer in diesem Bezirk unmittelbar abschließt (Ausschluss der Bezirksvertreterprovision). Eine AGB-mäßige Vereinbarung dieser Art hielt das OLG Karlsruhe jedoch für überraschend und stellte hohe Anforderungen an deren Transparenz.
c) Provisionsanspruch erst bei Ausführung des Geschäfts durch den Dritten
Rz. 1112
§ 87a Abs. 1 S. 1 HGB, wonach dem Handelsvertreter die Provision zusteht, wenn und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat, ist gemäß § 87a Abs. 1 S. 2 HGB dispositiv. Daher kann individualvertraglich vereinbart werden, dass der Provisionsanspruch des Handelsvertreters erst endgültig verdient ist, wenn der Dritte das Geschäft ausgeführt, insbesondere also den Kaufpreis bezahlt hat. Dies hat aber, egal ob individualvertraglich oder in AGB vereinbart, zur Folge, dass der Handelsvertreter mit Ausführung des Geschäfts durch den Prinzipal gemäß § 87a Abs. 1 S. 2 HGB Anspruch auf einen Vorschuss hat.
Rz. 1113
Trotz einer solchen Abrede steht allerdings dem Handelsvertreter die Provision zu, wenn der Dritte deshalb nicht leistet (zahlt), weil der Prinzipal seine Vertragspflichten nicht erfüllt hat, z.B. im Falle einer mangelhaften Lieferung oder sonstiger in seine Risikosphäre fallender Umstände. Diese Bestimmung ist zum Schutz des Handelsvertreters zwingend und kann weder individualvertraglich noch AGB-mäßig abbedungen werden (§ 87a Abs. 2 Hs. 1, Abs. 3 HGB).
Rz. 1114
Auch eine AGB-mäßige Vereinbarung, durch die die das unbedingte Entstehenung des Provisionsanspruchs an die Ausführung des Geschäfts durch den Dritten geknüpft wird, erscheint grundsätzlich unbedenklich. Der Handelsvertreter wird durch den unabdingbaren Anspruch auf einen angemessenen Provisionsvorschuss bei Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer (§ 87a Abs....