Rz. 631

Wird im Rahmen einer vertraglichen Neugestaltung die ursprüngliche Bezugsdauer in der Weise faktisch vertraglich verlängert, dass sie nun zwar ab der erstmaligen Begründung der Bezugspflicht, nicht aber ab dem Zeitpunkt der Vertragsänderung zehn Jahre überschreitet, so hat der Gastwirt jedenfalls die Möglichkeit gehabt, im Hinblick auf einen noch als angemessen anzusehenden Zeitraum eine erneute Entscheidung über seine Bindung zu treffen. Dann bestehen AGB-rechtlich keine Bedenken gegen die insgesamt den Zeitraum von zehn Jahren überschreitende Bezugsverpflichtung.[1270]

[1270] AG Ludwigslust, Urt. v. 16.2.2009 – 5 C 2/09, BeckRS 2009, 11036.

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