Rz. 312

Im Zusammenhang mit einem auf mehrere Jahre abgeschlossenen Automatenaufstellvertrag, der neben mietvertraglichen Elementen auch personenbezogene Merkmale aufwies, führte der BGH aus, dass eine Vertragsübertragungsklausel ohne Widerspruchsrecht des Gastwirts unwirksam sei, weil dieser typischerweise ein besonderes Interesse daran habe, sich über die Zulässigkeit und Solvenz des neuen Vertragspartners Gewissheit zu verschaffen. Auch wurde die Einseitigkeit der Klausel zulasten des Gastwirts beanstandet.[647]

[647] BGH, Urt. v. 21.3.1990 – VIII ZR 196/89, NJW-RR 1990, 1076.

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