Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 2126
Bei einem Vertragsschluss unter Anwesenden reicht es aus, wenn die AGB dem Vertragspartner übergeben werden oder aber im Geschäftslokal ausliegen und der Vertragspartner Gelegenheit hat, sie zu lesen.
Rz. 2127
Bei Vertragsabschlüssen über das Internet können die AGB dem Vertragspartner über einen Hyperlink unmittelbar zugänglich gemacht werden. Dies ist nahezu unstreitig in den Fällen, in welchen der Kaufvertrag selbst über die Internetseite des Verwenders abgeschlossen wird. Die Verwendung eines Hyperlinks anstelle der Beifügung eines entsprechenden Anhanges wird darüber hinaus als ausreichend erachtet, wenn die Parteien den Vertragsschluss durch individuelle E-Mails oder sonst in elektronischer Form erzielen. Seiner Kenntnisverschaffungsobliegenheit genügt der Verwender durch Zurverfügungsstellung der AGB im Internet jedoch nur dann, wenn der Zugang leicht auffindbar gestaltet und der AGB-Text ausdruckbar ist. Die Beweislast für die Auffindbarkeit der AGB sowie deren technische Abruf- und Ausdruckbarkeit trifft den AGB-Verwender. Empfehlenswert erscheint es daher, sich die erfolgte Kenntnisnahme der AGB durch das Anklicken eines Bestätigungsfeldes (sog. "Click-wrap") nachweisbar bestätigen zu lassen.
Rz. 2128
Sofern der Vertragsschluss nicht über das Internet, sondern über andere Kommunikationsmittel (mündlich, schriftlich, Telefax etc.) erfolgt, reicht die Bezugnahme auf im Internet abrufbare AGB in der Regel nicht aus. Zwar wird teilweise der meines Erachtens pragmatische und zeitgemäße Ansatz vertreten, dass der Verwender seiner Kenntnisverschaffungsobliegenheit jedenfalls dann, wenn die AGB heruntergeladen und gespeichert werden können, genügt. Mit Blick auf die mangelnde Vorhersehbarkeit der Wertung durch die angerufenen Gerichte empfiehlt sich bei Vertragsschlüssen in nicht-elektronischer Form gleichwohl die Übersendung der AGB.
Rz. 2129
In laufenden Geschäftsbeziehungen zwischen zwei Parteien kann es zur Kenntnisverschaffung ausreichen, dass die AGB dem Vertragspartner bereits in der Vergangenheit zugänglich gemacht wurden. Dies setzt zunächst voraus, dass die AGB in die zurückliegenden Kaufverträge tatsächlich wirksam einbezogen worden waren. Darüber hinaus spielen für die Einbeziehung im Einzelfall auch die Dauer der Geschäftsbeziehung, die Anzahl der Geschäfte und deren zeitlicher Abstand eine Rolle.
Rz. 2130
Sind die Bedingungen in einer Sprache abgefasst, die dem Erklärungsempfänger nicht verständlich und auch nicht Vertragssprache ist, kann dies die Kenntnisnahme unzumutbar machen und ebenfalls die Einbeziehung hindern. Dasselbe gilt in der Regel für einen fremdsprachigen Hinweis (z.B. in deutscher Sprache) auf AGB, wenn es sich nicht um die Vertragssprache handelt und die verwendete Sprache dem Empfänger nicht verständlich ist. Eine Ausnahme kann bei fremdsprachigen AGB bestehen, wenn der Hinweis in einer dem Vertragspartner verständlichen Sprache erfolgt ist und dieser nicht ausdrücklich die Vorlage des AGB-Textes in der Verhandlungs- oder einer Weltsprache verlangt.