Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 921
Eine starre Regel für die Mindestdauer der ordentlichen Kündigungsfrist lässt sich bei Franchise-Verträgen nicht aufstellen, auch wenn sich in der Praxis oft Kündigungsfristen von einem Jahr finden.
Eine analoge Anwendung der Kündigungsfristen der §§ 621, 622 BGB, §§ 564, 584 BGB oder § 723 BGB ist mangels vergleichbarer Interessenlage abzulehnen, der BGH hat mit Urt. v. 17.7.2002 im Rahmen eines Franchise-Kettenvertrages entschieden, dass die Kündigungsfristen des § 89 HGB analog angewandt werden können. Die wohl überwiegende Ansicht in der Literatur geht – jedenfalls prinzipiell – ebenfalls von einer analogen Anwendbarkeit des § 89 HGB aus, da die Interessen von Franchisenehmern und Handelsvertretern regelmäßig vergleichbar sind. Demgegenüber wird im Schrifttum auch vertreten, eine Frist von mindestens einem Jahr sei als Richtwert für eine angemessene Regelung anzusehen. Darüber hinaus verlangen andere Stimmen in der Literatur, ebenfalls von einer grundsätzlichen Mindestkündigungsfrist von einem Jahr ausgehend, die Ausrichtung der Kündigungsfrist an der aktuellen Vertragslaufzeit, sodass der Franchisegeber als AGB-Verwender im Ergebnis verpflichtet sei, eine gestaffelte Kündigungsfrist vorzusehen; dabei könne im Einzelfall die Mindestkündigungsfrist von einem Jahr auch unterschritten werden, z.B. wenn die "Entry Fee" oder die auf Veranlassung des Franchisegebers durchzuführenden Investitionen sehr gering ausfallen. Im Ergebnis spricht viel für diese differenzierende Sichtweise: Abhängig von den erforderlichen Investitionen des Franchisenehmers und anderen Faktoren (etwa laufenden Kosten für Mitarbeiter oder Miete) kommt im Einzelfall durchaus eine Kündigungsfrist von weniger als einem Jahr in Betracht, in anderen Fällen mag hingegen sogar eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten als sehr kurz erscheinen. Letztlich hat sich die angemessene Kündigungsfrist an der typischerweise zu erwartenden Umstellungszeit für den Franchisenehmer zu orientieren, wobei die Ein-Jahres-Frist als grobe Richtschnur dienen kann. und – abhängig von den Umständen des konkreten Systems – die Analogie zu § 89 HGB als Mindeststandard dienen kann.
Rz. 922
Für Verstöße, die geeignet sind, das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig zu stören, kann wirksam ein fristloses Kündigungsrecht vorgesehen werden. Es muss dafür ein wichtiger Grund vorliegen. Angelehnt an §§ 314 BGB wird regelmäßig eine vorherige Abmahnung erforderlich sein.
Rz. 923
Eine Klausel, nach der eine außerordentliche Kündigung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich sein soll, wäre unwirksam. Es stellt sich somit die Frage, inwieweit Sonderkündigungsrechte in Franchiseverträgen überhaupt vereinbart werden können. Dies hat der BGH in der Citroën-Händler-Entscheidung vom 13.7.2004 entschieden. Das Recht des Franchisegebers zur außerordentlichen Kündigung ist demnach gegeben, wenn die Voraussetzungen für das Eintreten des Kündigungsrechts auf einer Pflichtverletzung des Franchisenehmers beruhen.