Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
a) Der unternehmerische Handelsvertreter (§ 84 HGB)
Rz. 1084
Handelsvertreter i.S.d. § 84 HGB ist, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften für einen Dritten betraut ist. Auf solche Handelsvertreter (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB) finden die §§ 305 Abs. 2 und 3, 308 und 309 BGB grundsätzlich keine Anwendung. Etwas anderes soll nach teilweise vertretener Ansicht für sozial schutzbedürftige Einfirmenvertreter gelten. Diese Ansicht ist abzulehnen. Eine solche Auslegung findet weder in §§ 14, 310 Abs. 1 BGB eine Stütze noch in Art. 2c der Richtlinie 93/13 EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Durch § 310 Abs. 1 BGB soll der unternehmerische Geschäftsverkehr gerade von den starren Verboten der §§ 308, 309 BGB frei gehalten werden, ohne dass es auf den Umfang der unternehmerischen Tätigkeit des Vertragspartners des Klauselverwenders (die "andere Vertragspartei" i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 2 BGB) ankommt.
Rz. 1085
§ 310 Abs. 1 BGB gilt auch dann, wenn der Abschluss des Handelsvertretervertrags der Existenzgründung des Handelsvertreters dient. Entsprechend richtet sich auch gegenüber Existenzgründern die Einbeziehung von AGB nicht nach den strengen Regeln des § 305 Abs. 2 BGB und finden auch die §§ 308, 309 BGB keine Anwendung. Dies wird auch durch die Rechtsprechung des EuGH zum EuGVÜ gestützt. Dass Unternehmer i.S.d. §§ 14, 310 Abs. 1 BGB auch ist, wer zum Zwecke der Existenzgründung Verträge abschließt, ergibt sich zudem im Umkehrschluss aus § 513 BGB, der bei Existenzgründungsdarlehen bis zu 75.000 EUR Existenzgründer Verbrauchern gleich stellt.
b) Unselbstständige Vertriebsmittler
Rz. 1086
Auf Personen, die ohne selbstständig zu sein, ständig mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften für einen Unternehmer betraut sind, finden die §§ 84 ff. HGB keine Anwendung. Solche unselbstständigen Vertriebsmittler sind Arbeitnehmer. Entsprechend kommen die §§ 308, 309 BGB zur Anwendung. Allerdings sind gemäß § 310 Abs. 4 S. 2 BGB die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Einordnung als selbstständiger Handelsvertreter oder unselbstständiger Vertriebsmittler ist nach der Rechtsprechung eine alle Einzelumstände umfassende Gesamtbetrachtung. § 84 Abs. 1 S. 2 HGB stellt darauf ab, ob der Handelsvertreter im Wesentlichen frei ist, seine Tätigkeit zu gestalten und seine Arbeitszeit zu bestimmen. Daneben ist nach der Rechtsprechung für die Einordnung als selbstständiger Handelsvertreter weiterhin entscheidend, dass dieser nur eingeschränkt weisungsgebunden ist und eigenes unternehmerisches Risiko trägt. Eine den tatsächlichen Gegebenheiten widersprechende vertragliche Einordnung ist AGB-rechtlich unwirksam.
c) Handelsvertreter im Nebenberuf (§ 92b HGB)
Rz. 1087
Auf den Handelsvertreter im Nebenberuf finden unter anderem §§ 89, 89b HGB keine Anwendung (§ 92b Abs. 1 HGB). Es gelten die beschränkt dispositiven Kündigungsfristen des § 92b Abs. 1 S. 2 HGB. Allerdings ist eine Klausel, wonach eine Vertragskündigung nach einer Laufzeit von drei Jahren nur mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig ist, unwirksam. Dem Handelsvertreter im Nebenberuf steht kein Ausgleichsanspruch zu. Der Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss auf die Provision im Zeitpunkt, in dem der andere Vertragsteil noch nicht, wohl aber der vertretene Unternehmer den Vertrag ausgeführt hat, der Kunde also noch nicht bezahlt, der Unternehmer aber schon geliefert hat (§ 87a Abs. 1 S. 2 HGB), kann ausgeschlossen werden. Ob eine Handelsvertretertätigkeit im Haupt- oder im Nebenberuf vorliegt, richtet sich allein nach der Verkehrsauffassung. Eine AGB-Klausel, die den Handelsvertreter zum Handelsvertreter im Nebenberuf herabstuft, ist ebenso wie eine individualvertragliche Regelung unwirksam, wenn diese Einstufung mit der Verkehrsanschauung nicht übereinstimmt. Die Unwirksamkeit kann mit der Verbandsklage geltend gemacht werden.
d) Handelsvertreter außerhalb EG/EWiR (§ 92c Abs. 1 HGB)
Rz. 1088
Haben Handelsvertreter ihre Tätigkeit außerhalb des Gebiets der Europäischen Gemeinschaft oder der anderen Mitgliedstaat...