Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
a) Prüfungsumfang
Rz. 650
Preisänderungsklauseln unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 S. 2 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB, soweit sie nicht § 309 Nr. 1 BGB unterfallen.
b) Inhaltskontrolle
Rz. 651
Im Zusammenhang mit Getränkelieferungsverträgen erfolgt eine Inhaltskontrolle von Preisänderungsklauseln über §§ 310 Abs. 1, 14 Abs. 1 BGB im Rahmen des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Für diese Fälle hat der BGH formularmäßige Preisänderungsklauseln selbst dann passieren lassen, wenn in ihnen die Preiserhöhungsfaktoren nicht angegeben sind und dem Kunden ein Lösungsrecht für den Fall erheblicher Preissteigerungen nicht zugestanden war. Er stellte dabei das eine Mal auf die Gebräuche des Unternehmerverkehrs und die Besonderheiten des – dort geschlossenen – Werkvertrags, das andere Mal auf die Langfristigkeit des Bezugsvertrags, die gleich gelagerten und damit einer Festsetzung nicht wettbewerbsgerechter Preise entgegenwirkenden Interessen der Vertragsparteien, weiterhin die erheblichen Vorleistungen des Lieferanten – eines Mineralölunternehmens – und die Besonderheiten bei der Verwendung der Klausel im Unternehmerverkehr (Möglichkeit des sog. seitengleichen Regresses) ab. Eine in AGB enthaltene Preiserhöhungsklausel bei längerfristigen Verträgen mit einem Unternehmer ist daher nicht unwirksam nach § 307 BGB. Gerade die Fallgestaltungen der letztgenannten Entscheidungen lassen gewisse Ähnlichkeiten mit den bei Abschluss von Getränkelieferungsverträgen oft gegebenen Sachverhalten erkennen, wenn auch die zahlreichen stark fallbezogenen Gesichtspunkte vorschnelle Verallgemeinerungen nicht zulassen und die Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Preisanpassungsklauseln im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern kaum als abgeschlossen bezeichnet werden kann. So ist der BGH in seiner bisher letzten Entscheidung zu diesem Problemkreis in einem Fall, in dem die vorgenannten Besonderheiten der Vertragsgestaltung fehlten, auch für den unternehmerischen Geschäftsverkehr dabei geblieben, dass formularmäßige einseitige Leistungsänderungsrechte grundsätzlich nur wirksam sind, wenn die Klausel schwerwiegende Änderungsgründe nennt, also etwa die Preisänderungsfaktoren konkretisiert, und in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigt. Die Zulässigkeit einseitiger Preisänderungsrechte wird auch künftig nicht ohne Berücksichtigung des konkreten Vertrags, der typischen Interessen der Vertragschließenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelung beurteilt werden können.
Rz. 652
Ist eine Preisanpassungsklausel unwirksam, so ist damit zugleich ein darin enthaltenes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Klauselverwenders entsprechend § 315 BGB ersatzlos entfallen.