Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
a) Auswahl der Automatenart bzw. des Automatentyps
Rz. 279
Das von vornherein vereinbarte Recht des Aufstellers zur Auswahl des Automatentyps wird nicht beanstandet, sofern die Vertragsparteien sich über die Art der aufzustellenden Geräte geeinigt haben. Nicht von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist dagegen die Klausel gedeckt, dass sich der Automatenaufsteller das Recht vorbehält, die Automatenart – Musikautomat/Zigarettenautomat/Flipper etc. – selbst festzulegen (Bestimmungsvorbehalt). Bedenklich ist eine Bestimmung, nach der es in das freie Belieben des Aufstellers gestellt ist, wie viele Geräte und welche Art von Geräten er aufstellen und welche Aufstellplätze er sich dafür aussuchen will. Gleiches gilt für die Verknüpfung mit einem Abräumrecht.
b) Austausch der Automaten
Rz. 280
Ein Austausch der Geräte innerhalb der vereinbarten Automatenart – etwa Flipper gegen Flipper – darf stattfinden. Das Recht des Aufstellers, die Geräte nach seinem Ermessen auszuwechseln (Änderungsvorbehalt), ist nicht als übermäßig schwerwiegende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Gastwirts angesehen worden, solange nur die Klausel in dem Sinne ausgelegt werden kann, dass der Aufsteller jedes Gerät nur gegen ein gleichartiges auswechseln darf.
Rz. 281
Jede Ausschließlichkeitsbindung findet ihre Grenze dort, wo einzelne Geräte unrentabel sind (Rentabilitätsklausel). Eine Klausel, die es dem Aufsteller erlaubt, bis zu zwei Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten und darüber hinaus nach Bedarf Musikautomaten, Unterhaltungsautomaten und Billardgeräte aufzustellen (Bedarfsklausel), ist nicht zu beanstanden. Unbedenklich ist auch eine Regelung, in der sich der Aufsteller verpflichtet, anstelle einer durchzuführenden Reparatur die Geräte auszutauschen (Austauschklausel), sofern dadurch die Geräteart – etwa Flipper gegen Flipper – nicht verändert wird.
c) Musikdarbietung
Rz. 282
Nicht zu rügen ist, dass der Betriebsinhaber, der Musikautomaten wünschte, aus diesen Automaten nur Musik darbieten darf. Das mit der Aufstellung von Musikautomaten verknüpfte Verbot anderweitiger Musikdarbietungen hält für sich betrachtet der Inhaltskontrolle stand.
d) Erweiterung
Rz. 283
Klauseln, die die Ausschließlichkeit auch in Fällen der Veränderung, Erweiterung oder Verlegung der Gaststätte auf künftig konzessionierte Objekte und Räume erstrecken, halten einer Inhaltskontrolle jedenfalls dann nicht stand, wenn sie die Ausschließlichkeitsbindung auf Objekte erstreckt, die der Betriebsinhaber während der Laufzeit des konkreten Vertrags anderweitig erwirbt oder pachtet/mietet. Keine Bedenken dürfte dagegen eine entsprechende "Statusklausel" dann auslösen, wenn sie lediglich Fallgruppen des Umbaus und wohl auch Anbaus sowie Änderungen des Konzepts erfasst.
e) Betriebspflicht, Spielbereitschaft und Öffnungszeiten
Rz. 284
Wirksam ist die dem Betriebsinhaber auferlegte Betriebspflicht, die Geräte während der gesamten Öffnungszeiten...