Rz. 911

Warenbezugsverpflichtungen sind grundsätzlich zulässig, wenn sie der Qualitätssicherung dienen. Die Vereinbarung einer Mindestqualität für Produkte und Dienstleistungen hält daher einer Kontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB grundsätzlich stand.[1926]

Problematischer könnten jedoch Bezugsbindungen sein. Vor dem Hintergrund des § 307 Abs. 1 BGB ist entscheidend, ob eine Bezugsbindung zur Wahrung der Interessen des Franchisegebers erforderlich ist. So vereinbaren die Parteien oft, dass der Franchisenehmer die abzusetzenden Produkte über den Franchisegeber oder die im System gelisteten Lieferanten beziehen muss.[1927] Diese Regelung ist zulässig, solange sie den Schutz des Know-hows des Franchisegebers und die Sicherung einer einheitlichen Qualität bezweckt. Die stets zulässige Alternative zu Bezugsbindungen sind Kontroll- und Überwachungssysteme, die der Überprüfung des stets gleichbleibenden Qualitätsniveaus dienen sollen. Es ist daher immer eine Entscheidung im Einzelfall erforderlich. Allerdings spricht viel dafür, Bezugsbindungen zumeist als wirksam anzusehen, da alternative Kontroll- und Überwachungssysteme sehr aufwendig sein ­dürfen.[1928] Vor diesem Hintergrund können selbst Ausschließlichkeitsbindungen zulässig sein.[1929]

 

Rz. 912

Da Preisbindungen gegen § 1 GWB verstoßen, sind diese unzulässig, wenn der Franchisenehmer das wirtschaftliche Risiko des Unternehmens alleine trägt.[1930] Der Franchisenehmer muss das Recht haben, seine Verkaufspreise oder die Preise seiner Dienstleistungen selbst zu bestimmen, Höchstpreise dürfen vom Franchisegeber allerdings vorgeschrieben werden.[1931]

[1926] V. Westphalen/v. Westphalen, Franchising Rn 29.
[1927] Flohr, Franchisevertrag, § 13 S. 187.
[1928] V. Westphalen/v. Westphalen, Franchising Rn 29.
[1929] EuGH v. 28.1.1986 – Rs.161/84 = NJW 1986, 1415, 1416.
[1930] Flohr, BB 2006, 389, 396.
[1931] Flohr, Franchisevertrag, § 13 S. 193 ff.

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