Rz. 2283
Die Vertragsstrafe hat eine Doppelfunktion. Vorrangig dient sie dem Zweck, Druck auf den Vertragspartner auszuüben, um die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung zu sichern.[4253] Darüber hinaus soll sie dem Gläubiger aber auch eine erleichterte Schadloshaltung ohne Einzelnachweis ermöglichen.[4254] Insofern enthält jede Vertragsstrafe neben der Erfolgssicherung auch ein schadensersatzrechtliches Moment.[4255]
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