Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 47
Sog. zweistufige oder doppelte Ausschlussfristen verlangen nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung (erste Stufe) die fristgebundene gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs (zweite Stufe). Erfolglos ist die Geltendmachung, wenn der in Anspruch genommene Vertragspartner den Anspruch entweder ausdrücklich ablehnt oder auf die Inanspruchnahme binnen einer bestimmten Frist, die in der Klausel anzugeben ist, nicht reagiert. Auch für die zweite Stufe der Ausschlussfrist ist eine Mindestfrist von drei Monaten zu wahren. Zu beachten ist, dass nach § 309 Nr. 13 BGB in der seit dem 1.10.2016 geltenden Fassung für die erste Stufe in seit dem Inkrafttreten abgeschlossenen Verträgen – jedenfalls für die Geltendmachung durch den Arbeitnehmer – keine strengere Form als Textform (§ 126b BGB) mehr vorgesehen werden kann.
Rz. 48
Ausschlussfristen, die eine Klageerhebung binnen einer bestimmten Frist verlangen, sind nach Ansicht das BAG regelmäßig dahingehend auszulegen, dass mit der nach Ausspruch einer Kündigung eingelegten Kündigungsschutzklage gleichzeitig das Erlöschen der vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreits abhängigen Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers verhindert werden soll. Die übliche Formulierung der zweiten Stufe einer doppelten Ausschlussfrist verdeutliche dem Arbeitnehmer nach allgemeinem Sprachgebrauch nur, dass ein Anspruch vor einem Gericht vorgebracht werden muss und eine außergerichtliche Geltendmachung nicht genügt. Wie bei der schriftlichen Geltendmachung könne der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass die Erhebung einer Kündigungsschutzklage eine Geltendmachung von hiervon abhängigen Ansprüchen auf Annahmeverzugsvergütung beinhaltet, denn die Kündigungsschutzklage ist in der Regel nicht auf den Erhalt des Arbeitsplatzes beschränkt, sondern zugleich und gerade auch auf die Sicherung der Ansprüche gerichtet, die durch den Verlust der Arbeitsstelle möglicherweise verloren gehen. Von einem nicht rechtskundigen Arbeitnehmer könne nicht erwartet werden, dass er den prozessualen Begriff des Streitgegenstands und dessen Bedeutung kennt.
Rz. 49
Zweistufige Ausschlussfristen können geteilt werden. Ist nur die zweite Stufe der Ausschlussfrist unwirksam, tangiert dies deshalb nicht zwangsläufig die erste Stufe, die nur die außergerichtliche Geltendmachung des Anspruchs verlangt. Umgekehrt setzt aber die zweite Stufe der Ausschlussfrist eine wirksame erste Stufe voraus, da andernfalls der Fristbeginn der zweiten Stufe der Ausschlussfrist nicht bestimmt werden kann.