Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 2369
Nach dieser Regelung ist der Auftraggeber berechtigt, zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus den vorherigen Regelungen des § 16 VOB/B Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers zu leisten, soweit sie an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftraggebers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrag beteiligt sind, wegen Zahlungsverzug des Auftragnehmers die Fortsetzung ihrer Leistung zu Recht verweigern und die Direktzahlung die Fortsetzung der Leistung sicherstellen soll. § 16 Abs. 6 S. 2 VOB/B legt darüber hinaus fest, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, sich auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer von diesem gesetzten Frist darüber zu erklären, ob und inwieweit er die Forderungen seiner Gläubiger anerkennt. Für den Fall, dass diese Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben wird, gelten die Voraussetzungen für die Direktzahlung als anerkannt.
Rz. 2370
Aufgrund der Rechtsprechung des BGH, der die Fassung der VOB/B vor Inkrafttreten der VOB 2002 als nicht wirksam ansah, wurde § 16 Abs. 6 VOB/B mit der VOB 2002 teilweise neu gefasst. Der BGH hatte in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber nur von seiner eigenen Zahlungspflicht an den Auftragnehmer befreit werden kann, wenn der Auftragnehmer zuvor den Dritten zur Empfangnahme der Zahlung ermächtigt hat.
Rz. 2371
Die Fassung des § 16 Abs. 6 VOB/B vor Inkrafttreten der VOB 2002 legte fest, dass die Zahlung an den Nachunternehmer des Auftragnehmers schon dann erfolgen kann, wenn der Auftragnehmer sich mit eigenen Zahlungen gegenüber dem Nachunternehmer in Verzug befindet. Mithin fehlte es an der Voraussetzung, dass der Nachunternehmer wegen Zahlungsverzugs des Auftragnehmers die Fortsetzung seiner Arbeiten am Bauvorhaben verweigert und deshalb nur durch die Direktzahlung eine Weiterführung der Leistungen sichergestellt werden kann. Mit der VOB 2002 wurde die Fassung des § 16 Abs. 6 VOB/B dahingehend geändert, dass für die Zahlung an einen Nachunternehmer folgende Voraussetzungen vorliegen müssen: Der Auftragnehmer muss mit seinen Zahlungen im Verzug sein; der Nachunternehmer muss aus diesem Grunde die Fortsetzung seiner Leistungen zurecht verweigern und zuletzt muss die Direktzahlung des Auftraggebers dazu dienen, die Fortsetzung der Leistung durch den Nachunternehmer am Bauvorhaben sicherzustellen.
Rz. 2372
Die Änderung des § 16 Abs. 6 VOB/B durch die VOB 2002 wurde mit der VOB 2009 nicht inhaltlich berührt. Aus diesem Grunde sind weiterhin die Anforderungen des BGH berücksichtigt; ein Verstoß gegen die §§ 305 ff. BGB liegt damit nicht mehr vor.