Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
a) Ausschließlichkeitsverpflichtung
Rz. 757
Zwar verlangt das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung, dass die vertraglichen Bestimmungen klar und verständlich sind, insbesondere der Verwender die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den AGB möglichst klar, einfach und präzise darstellt. Auch muss die Klausel wirtschaftliche Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner insoweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert wird. Insofern äußert das OLG Hamm in einem Urt. v. 10.5.2012 aber zu Recht keine Bedenken.
b) Laufzeit
Rz. 758
Laufzeiten von fünf bzw. zehn Jahren sind zulässig.
Rz. 759
Unzulässig ist eine Verlängerung der Laufzeit eines Getränkelieferungsvertrages für den Fall des Nichterreichens der vereinbarten periodischen (Mindest-)Abnahmemenge.
Rz. 760
Soll in einem Formularvertrag, nach dem der lang andauernden Verpflichtung zum Warenbezug als Leistung die Gewährung eines – u.U. – zinslosen Darlehens gegenübersteht, die Bezugspflicht auch dann bestehen bleiben, wenn der Bezugsverpflichtete die Voraussetzungen für die Darlehensgewährung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zu erfüllen vermag, so verstößt eine derartige Regelung gegen das Äquivalenzprinzip und ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.
c) Mindestabnahmemenge
Rz. 761
Die formularmäßige Festlegung von Mindestabnahmemengen und Bezugspflichten ist auch nach § 307 BGB grundsätzlich nicht zu beanstanden.
d) Nachfolgeklauseln
Rz. 762
Ebenfalls nicht auf Bedenken stößt das nachträgliche Auseinanderfallen von Schuldner der Darlehensverpflichtung und Schuldner der Getränkeabnahmeverpflichtung, etwa im Rahmen des Vollzuges einer Rechtsnachfolgeklausel. In der Entscheidung auch zur Auslegung als Vertragsübernahme.
e) Schadensersatzpauschalierungsklauseln
Rz. 763
Gegen eine Pauschalierung auf 60,00 EUR/hl wurde nichts erinnert. Ein zulässiges Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO scheidet von vornherein aus, soweit es um den von der Brauerei behaupteten Abgabepreis an den Getränkefachgroßhandel geht. Als ehemaliger Getränkefachgroßhändler, über den zudem die Getränkelieferungen an die streitgegenständliche Absatzstätte zumindest zeitweise erfolgt sind, hätte der in Anspruch Genommene ggf. einen hiervon abweichenden Wert benennen können.
f) Vertragsstrafenklausel
Rz. 764
Hinsichtlich einer Vertragsstrafenregelung für den Fall des Fremdbezuges bedarf es zunächst der Feststellung, ob überhaupt eine AGB i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB vorliegt.
g) Mindermengenausgleichsklauseln
aa) Haftung dem Grunde nach
Rz. 765
Unwirksam ist eine verschuldensunabhängige Verpflichtung zur Zahlung eines Deckungsausgleichsbetrages bei Minderbezug. Sollte die Ausgleichsregelung im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass der Getränkefachgroßhändler insbesondere verschuldensunabhängig und auch ohne Möglichkeit des Gegenbeweises gleichsam garantieartig in Anspruch genommen werden könnte, so muss eine Klauselnichtigkeit nach §§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 309 Nr. 5a und/oder 5b, 309 Nr. 6, 339 S. 1 BGB geprüft werden.
Rz. 766
Dadurch wird indes die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen nicht berührt. Dies jedenfalls dann, wenn die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, dass die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen die Gültigkeit des Vertragswerkes im Übrigen unberührt lassen soll. Erkenntnisse, dass diese (salvatorische) Klausel einschränkend gemeint war und sie nach dem Willen der Parteien nicht den Fall umfassen soll, lagen nicht vor.
bb) Höhe
Rz. 767
Gegen...