Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 660
Der BGH hatte Nachfolgeklauseln zunächst als besonders drückend, wenn auch nicht schlechthin zu beanstanden bewertet, im Hinblick auf die Fluktuation im Gaststättengewerbe und die Gefahr des Leerlaufens der Bezugsbindung bei Weiterübertragung der Gaststätte, sei es schuldrechtlich, sei es sachenrechtlich, aber für unverzichtbar gehalten. Letztlich entscheidend ist jedoch eine andere Überlegung. Durch die Nachfolgeklausel wird dem Gebundenen keine zusätzliche Belastung auferlegt. Ihre Verletzung löst auch keine weitergehenden Rechtsfolgen aus als die Nichterfüllung der eingegangenen Getränkebezugsverpflichtung. Vielmehr eröffnet sie dem Gebundenen die Möglichkeit, die Bezugsverpflichtung durch einen Dritten erfüllen zu können. Schon sehr früh hatte der der BGH nämlich erkannt, dass derartige Klauseln nur formal eine Pflicht des Gebundenen sind, ihn in Wirklichkeit jedoch begünstigen. Hat der Gastwirt nämlich das Recht, aus einem langjährigen (Miet-)Vertrag gegen die Stellung eines – hier – Ersatzmieters auszusteigen, so hat er nicht nur eine entsprechende Verpflichtung, sondern auch das Recht, dies zu tun und damit selbst aus dem (Miet-)Vertrag freizukommen. Gibt der Gastwirt die Gastwirtschaft auf, bevor der Getränkelieferungsvertrag sein Ende gefunden hat, so wird der Vertragspartner des Getränkelieferanten von seinen Bezugspflichten nach den allgemeinen Grundsätzen des schuldrechtlichen Leistungsstörungsrechts oft nicht befreit werden. In einem solchen Fall stellt die Nachfolgeklausel den Gastwirt nicht schlechter, als er ohne sie stünde. Seine Lage wird im Gegenteil jedenfalls dann verbessert, wenn der Getränkelieferant aufgrund der Klausel einen ihm präsentierten Nachfolger nicht – zumindest nicht ohne sachgerechte Gründe – ablehnen kann. Auf diese Weise erlangt der Gastwirt eine Befreiung von seinen Bezugspflichten, die er nach dem allgemeinen Schuldrecht nicht beanspruchen könnte. Für diesen Fall kann daher auch AGB-rechtlich gegen die Nachfolgeklausel ernstlich nichts eingewendet werden. In Wirklichkeit eröffnet eine Rechtsnachfolgeklausel dem Gebundenen die – sonst nicht gegebene – Möglichkeit, sich seiner langfristig übernommenen Ausschließlichkeitsbindung durch eine wirksame Rechtsnachfolgegestaltung zu entledigen. Die Klausel, nach der der Gastwirt bei einer Veräußerung oder Überlassung der Gaststätte die Bezugsbindung auf einen Dritten zu übertragen hat, hält sonach grundsätzlich einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.