Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
a) Ordentliche Kündigung
Rz. 1885
Ein Fitnessvertrag kann während der Grundlaufzeit nicht ordentlich gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen die Grundlaufzeit, die Verlängerungszeit oder die Kündigungsfrist unwirksam ist oder wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen worden ist.
Rz. 1886
Regelmäßig wird eine Kündigungsfrist von drei Monaten als angemessen gemäß § 307 BGB erachtet. Eine kürzere Frist kann sich dann ergeben, wenn die Erstlaufzeit des Vertrages kurz ist, um das kurz nach dem Vertragsschluss notwendige Kündigen zu vermeiden, mit dem der Kunde regelmäßig und typischerweise nicht rechnet. Eine Unterlaufung der Kündigungsfrist ist auch in einer Klauselgestaltung zu erblicken, die eine Kündigung nur zum Quartalsende zulässt. Eine solche Gestaltung ist daher nicht zulässig.
Rz. 1887
Sofern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt wird, dass die Kündigung per Einschreiben erfolgen muss, liegt hierin eine nicht gerechtfertigte Erschwernis der Kündigung. Eine entsprechende Klausel ist nicht zulässig.
b) Außerordentliche Kündigung
Rz. 1888
Eine Kündigung kann zudem immer dann wirksam erklärt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein Ausschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht möglich. Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrages bis zur vereinbarten Beendigung unter Abwägung aller Interessen nicht mehr zugemutet werden kann. Hierbei müssen stets die Umstände des Einzelfalles abgewogen werden. Wichtige Gründe, die zur außerordentlichen Kündigung berechtigen, sind beispielsweise Schwangerschaft und längere ernsthafte Erkrankung. Hinsichtlich der Schwangerschaft enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von vielen Fitnessstudioverträgen eine Regelung, die vorsieht, dass die Mitgliedschaft für ein Jahr ruht. Eine solche Klausel ist jedoch, entgegen einer in der Literatur verbreiteten Ansicht, unwirksam, da sie den Interessen einer Schwangeren nicht gerecht wird. Gleiches muss auch bei langfristigen Erkrankungen gelten, bei denen regelmäßig gerade nicht klar bestimmbar ist, wann der vorherige Gesundheitszustand wieder hergestellt ist.
Rz. 1889
In einem aktuellen Urteil hat sich der BGH mit dem außerordentlichen Kündigungsrecht des Kunden nach einem Umzug befasst. Dies war bislang eine umstrittene Frage. Der BGH hat ebenso wie das Berufungsgericht, anders als dies das erstinstanzliche Amtsgericht Hannover dies entschieden hat, dem Begehren des klagenden Fitnessstudios stattgegeben. Er hat dabei ausgeführt, dass alleine der Umstand, dass der Kunde eines Fitnessstudios berufsbedingt seinen Wohnort wechselt, eine außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen vermag. Der BGH begründet dies richtigerweise damit, dass ein Umzug ohne weitere Faktoren alleine in der Sphäre des Kunden liegt und somit auch lediglich von ihm, und nicht vom Fitnessstudio, beeinflussbar ist. Sofern von manchen Fitnessstudios in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch Kündigungsmöglichkeiten bei Umzug eingeräumt sind, sind diese wirksam, sodass der Kunde entsprechend bei Vorliegen der Voraussetzungen kündigen kann. Die Regelungen sind sehr unterschiedlich: In manchen Fällen ist ein Umzug von 50 Kilometern oder mehr ausreichend, in anderen Fällen ist eine Kündigung erst ab 200 Kilometern möglich. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bei neu abgeschlossenen Verträgen entsprechende Klauseln vor dem Hintergrund des BGH-Urteils vom 4.5.2016 nicht mehr zu finden sein werden.
Rz. 1890
Zum Teil existieren auch Regelungen, die für den Fall einer Schwangerschaft oder von längeren Erkrankungen festlegen, dass für die Dauer der durch sie eingetretenen Ruhezeit des Vertrages eine automatische Vertragsverlängerung eintritt. Solche Klauselgestaltungen sind grundsätzlich unwirksam. Für den Nachweis des wichtigen Grundes darf von den Fitnessstudios ein ärztliches Attest als Nachweis verlangt werden. Es muss dabei jedoch nur die dauerhafte Sportunfähigkeit vom Arzt attestiert werden. Über die konkrete Art der Erkrankung müssen im Attest keine Angaben enthalten sein; sofern Allgemeine Geschäftsbedingungen Entsprechendes verlangen, sind sie unwirksam.