Rz. 914

Oft sind Änderungsvorbehalte zugunsten des Franchisegebers vorgesehen. Danach kann der Franchisegeber vertragliche Leistungen einseitig modifizieren. Diese können das zu vertreibende Produkt, das Vertragsgebiet oder die allgemeine Geschäftsabwicklung betreffen.[1937] Zu unterscheiden ist, ob die Änderungsvorbehalte individuelle Rechtspositionen des Franchisenehmers oder allgemeine Fragen der Gestaltung des Systems betreffen.[1938] Änderungsvorbehalte, die das Vertragsgebiet des Franchisenehmers betreffen, sind nur dann mit § 307 Abs. 1 BGB vereinbar, wenn Voraussetzungen und Umfang des Änderungsvorbehalts ausreichend konkretisiert sind.[1939] Änderungsvorbehalte müssen aber generell möglich sein, um es dem Franchisegeber während der Laufzeit zu ermöglichen, sein Franchisesystem wettbewerbsfähig zu halten. Danach unterliegt der Franchisenehmer der Verpflichtung, die vom Franchisegeber vorgegebenen Änderungen umzusetzen.

[1937] Liesegang, BB 1991, 2381, 2383.
[1938] Liesegang, BB 1991, 2381, 2383.
[1939] Metzlaff/Erdmann, § 17 Rn 63.

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