Rz. 533

Die Auswirkungen auf AGB-Klauseln bleiben abzuwarten, dürften aber nicht zu unterschätzen sein. Der Gesetzgeber möchte die Reform zur Regelung wesentlicher Fragen des Bauvertragsrechts nutzen, um interessengerechte sowie ökonomisch sinnvolle Gestaltungen und Abwicklungen von Bauverträgen zu erreichen.[1026] Denn das bisherige Fehlen klarer gesetzlicher Vorgaben leistet "einer konfrontativen Vertragskultur mit unklaren oder unvollständigen Ausschreibungen und intransparenten Kalkulations- und Abrechnungspraktiken" Vorschub.[1027] Ebenfalls stellt der Gesetzgeber fest, dass Verbraucher bei der gerichtlichen Kontrolle von AGB bislang nicht ausreichend geschützt seien, "da gesetzliche Leitbilder als Maßstab für diese Kontrolle fehlen".[1028] Jedenfalls die verbraucherschützenden Normen dürften daher überwiegend als gesetzliche Leitbilder heranzuziehen sein.[1029]

[1026] Gsell/Krüger/Lorenz/Mayer/Molt, beck-online.GROSS­KOMMENTAR, § 631 BGB Rn 1707.
[1027] BT-Drucks 18/8486, S. 24.
[1028] BT-Drucks 18/8486, S. 24.
[1029] Orlowski, ZfBR 2016, 419, 438.

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