Rz. 1482

Nach § 307 Abs. 1 Nr. 3 BGB können bei Verbraucherverträgen auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände berücksichtigt werden, wenn es um die inhaltliche Prüfung der fraglichen Klausel nach § 307 BGB geht. Bei der Beurteilung mietvertraglicher Klauseln kommt dieser Vorschrift aber nur Bedeutung zu, wenn es sich um eine Einzelvertragsklausel handelt, die nur deshalb der Inhaltskontrolle unterliegt, weil infolge der Charakterisierung eines Mietvertrages als Verbrauchervertrag es nicht auf die Frage der mehrfachen Verwendungsabsicht ankommt.

 

Rz. 1483

Zu den zu berücksichtigenden Umständen zählen die Besonderheiten der konkreten Vertragsabschlusssituation, die Art der Führung der Vertragsverhandlungen, intellektuelles oder wirtschaftliches Ungleichgewicht der Vertragspartner.[2958]

[2958] Staudinger/Schlosser (2013), § 310, Rn 66.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge