Rz. 2056
Es handelt sich um Güter, von denen der Frachtführer in seinen AGB erklärt, sie nicht befördern zu wollen. Regelmäßig sind es wertvolle Güter. Vielfach enthalten die AGB auch eine Wertgrenze.
Rz. 2057
Problematisch ist hier die Einbeziehung der AGB in den Vertrag. Das Verbot in den AGB kann sich ja erst entfalten, wenn der Vertrag geschlossen worden ist. Indessen behält sich der Frachtführer insoweit vielfach ein Anfechtungsrecht vor, ebenso schließt er vielfach die Haftung aus. Dies führt zu der Konsequenz, dass die Verbotsklausel dem Vertragsschluss selbst nicht im Wege steht. Nach dem BGH[3756] kommt darüber hinaus ein wirksamer Frachtvertrag durch schlüssiges Verhalten zustande, nämlich durch die Übernahme des Verbotsguts am Schalter. Da es sich bis hier um eine reine Transportausschlussklausel handelt, ist sie auch nicht gemäß Art. 41 Abs. 1 S. 1 CMR unwirksam, wenn der Transport diesem Regime untersteht.[3757]
Rz. 2058
Klauseln, mit denen der Frachtführer seine Haftung für die Beförderung von Verbotsgütern ausschließen will, verstoßen gegen § 449 Abs. 2 S. 1 HGB und sind deshalb unwirksam, sodass der Frachtführer aus dem zustande gekommenen Vertrag auch nach den gesetzlichen Regeln haftet.[3758] Unwirksam ist jedenfalls ein vollständiger Haftungsausschluss für nicht bedingungsgerechte Sendungen.[3759] Der Absender muss sich aber ein erhebliches Mitverschulden entgegenhalten lassen,[3760] das sogar den vollständigen Ausschluss der Frachtführerhaftung bewirken kann,[3761] und zwar selbst bei qualifiziertem Verschulden des Frachtführers i.S.v. § 435 HGB.[3762] Dies gilt auch dann, wenn sich der Frachtführer in den AGB die Entscheidung darüber vorbehält, ob er solches Gut zurückweist oder zur Beförderung annimmt. Allerdings ist die CMR insgesamt in den Grenzen des ohne sie geltenden Rechts abdingbar, wo sie nicht nach ihren Art. 1 und 2, sondern aufgrund einer Parteivereinbarung gilt.[3763]
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