Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
a) Grundsatz
Rz. 297
Grundsätzlich zulässig sind Verlängerungsklauseln, wonach sich der Vertrag nach Ablauf seiner Laufzeit automatisch verlängert. Ähnlich wie eine Kündigungsklausel muss auch eine formularmäßige Verlängerungsklausel aber in angemessener Relation zur Erstlaufzeit stehen. Zu den umstrittenen Fragen der zeitlichen Grenzen siehe v. Westphahlen. Sie birgt für den Gastwirt die Gefahr, dass er wegen der noch weit entfernt liegenden Zeit der Vertragsbeendigung den Kündigungstermin übersieht, während aufseiten des Automatenaufstellers, der alle sechs bis neun Monate die Geräte austauscht, kein Interesse erkennbar ist, das diese Gefahr für den Gastwirt rechtfertigen könnte.
Rz. 298
Das Ausmaß der Vertragsverlängerung muss aber angemessen sein. Dabei ist § 309 Nr. 9b BGB die Wertung zu entnehmen, dass der Verlängerungszeitraum nur dann angemessen ist, wenn er nicht mehr als die Hälfte der Erstlaufzeit beträgt.
b) Dauer
Rz. 299
Eine der Erstlaufzeit entsprechende Verlängerung – also drei oder fünf Jahre – scheitert regelmäßig an § 307 Abs. 1 BGB. So ist die stillschweigende Verlängerung eines auf 66 Monate abgeschlossenen Vertrages um die gleiche Zeit unangemessen. Gerade wenn man davon ausgeht, dass der Automatenaufsteller kein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Erstlaufzeit so bemessen wird, dass er in jedem Fall die Anschaffungskosten seines Gerätes durch die Einspielergebnisse amortisiert, ist i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB nicht zu erkennen, dass der Gastwirt – im Rahmen einer Verlängerungsklausel – erneut so lange gebunden wird, wie dies der Erstlaufzeit entspricht.
Rz. 300
Eine Verlängerungsklausel von maximal 12 (bis 18) Monaten wird man auch dann als nach § 307 Abs. 1 BGB angemessen bewerten können, wenn der Automatenaufsteller dem Gastwirt ein Darlehen gewährt, weil dessen Amortisation primär auf die Erstlaufzeit des Vertrages zugeschnitten ist.
c) Verlängerung bei Aufstellung eines neuen Musikautomaten
Rz. 301
Als überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB) ist die Klausel anzusehen, nach der eine zehnjährige (neue) Vertragslaufzeit zu laufen beginnen soll, wenn der Klauselverwender auf Wunsch des Gastwirts einen neuen Musikautomaten aufstellt. Die Klausel ist auch unangemessen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB), weil an ein rein tatsächliches Verhalten – den Wunsch des Gastwirts nach Aufstellung eines neuen Musikautomaten – eine schwerwiegende Rechtsfolge – hier eine langjährige Vertragsverlängerung – angeknüpft wird (zu derartigen Erklärungsfiktionen vgl. auch § 308 Nr. 5 BGB).