Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 1123
Das LAG Hamm hielt eine AGB-mäßige "Malusklausel" für einen unangemessenen Eingriff in die Rechte des Außendienstmitarbeiters. Bei Verfehlung des vorgegebenen Absatzzieles sollte der Außendienstmitarbeiter in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ein Zwölftel des Jahreseinkommens an den Arbeitgeber zahlen. Diese Regelung verstieß nach Auffassung des Gerichts gegen die für das Dienstvertragsrecht grundlegende Regel, dass der Dienstverpflichtete nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit einzustehen hat. Dies dürfte auf den Handelsvertretervertrag übertragbar sein, da auch der Handelsvertreter nach § 86 Abs. 1 HGB nur ein Bemühen und keinen konkreten Erfolg schuldet. Hinzu kam im konkreten Fall, dass der "Malus" unabhängig davon war, ob die Zielverfehlung dem Außendienstmitarbeiter anzulasten war oder zum Beispiel auf einer von ihm nicht zu beeinflussenden Marktentwicklung beruhte. Umgekehrt ist es allerdings nicht beanstandet worden, dass eine Bonuszahlung von einem vom Handelsvertreter selbst vermittelten Basisprovisionsumsatz abhängig gemacht worden war, ohne dass es darauf angekommen wäre, aus welchen Gründen er die Umsatzschwelle nicht erreichte. Das OLG München hielt auch die weitere Voraussetzung für unbedenklich, dass nämlich der Bonusanspruch ein im Zeitpunkt von dessen Fälligkeit ungekündigtes Vertragsverhältnis erforderte.
Rz. 1124
Ein Tankstellenpächter wird unangemessen benachteiligt, wenn er AGB-mäßig verpflichtet wird, seinen Tagesumsatz sofort an die Verpächterin (Mineralölgesellschaft) auch dann abzuführen, wenn er dem Kunden Umsätze kreditiert und somit noch gar nicht vereinnahmt hat. Es widerstrebt dem Leitbild des Handelsvertreters, wenn er auf diese Weise vertraglich angehalten wird, den Prinzipal vorzufinanzieren. Das gilt selbst dann, wenn die Verpächterin Kreditierungen zwar vertraglich untersagt, tatsächlich aber nicht nur geduldet, sondern sogar gefördert hat.
Rz. 1125
Die in Vertragshändlerverhältnissen häufigen Regelungen über die Rücknahme von Vertragswaren durch den Lieferanten bei Beendigung des Vertriebsvertrags können auch in Handelsvertreterbeziehungen relevant werden. Viele Handelsvertreter verkaufen Waren aus dem Sortiment ihres Prinzipals auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Es verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB, wenn der Lieferant bei der Rücknahme originalverpackter Waren, die nicht älter als 3 Jahre sind, einen Abschlag von 25 % auf den Kaufpreis zur pauschalen Deckung seiner Rücknahmekosten vereinbart, falls diese in Wirklichkeit deutlich darunter liegen. Eine Zurückführung des vereinbarten Abschlags auf einen angemessenen Abschlag von z.B. 10 % scheitert am Verbot geltungserhaltender Reduktion von AGB-Klauseln.