Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
a) Einbeziehung
Rz. 741
Bei der Formulierung von Teilkündigungsklauseln ist auf eine klare Formulierung der Alternative Teilkündigung Wert zu legen. Der häufige Einschub – "auch teilweise" – ist unklar und geht gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders.
b) Grundlagen der Inhaltskontrolle
Rz. 742
Im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist das Äquivalenzprinzip von Bedeutung. Dagegen wird verstoßen, wenn infolge einer von dem Getränkelieferanten erklärten (Teil-)Kündigung die Leistung desselben vorzeitig zurückzugewähren wäre, ohne dass sich die Bezugsbindung, sei es zeitlich, sei es mengenmäßig, änderte. Im Ergebnis würde dann der Bezugsbindung keine Gegenleistung mehr gegenüberstehen, was zu einer Störung des zwischen Leistungsgewährung und Bezugsverpflichtung bestehenden Äquivalenzinteresses führte. Die Verpflichtung zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens nach Kündigung bzw. Teilkündigung hält nur dann einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB stand, wenn sich an der Bezugsbindung des Gastwirts zeitlich oder bezüglich der Menge etwas ändert. Mit gleicher Argumentation ließe sich die Auffassung vertreten, dass keine Wirksamkeitsbedenken gegen eine Kündigungsklausel bestehen, nach der der Getränkelieferant den Gastwirt nach berechtigter Kündigung aus wichtigem Grund solange an der Getränkebezugsverpflichtung festhalten kann, bis jener das zur Sicherung des Darlehens übereignete Gaststätteninventar vollständig zurückgegeben hat bzw. eine aktive Verwertung durch den Getränkelieferanten noch nicht abgeschlossen ist.
c) Inventarvorfinanzierung
Rz. 743
Finanziert der Getränkelieferant Inventar unter Eigentumsvorbehalt vor (§ 449 Abs. 1 BGB, ggf. i.V.m. § 507 BGB) und macht er nach Rücktritt bzw. Kündigung (§ 449 Abs. 2 BGB bzw. § 508 BGB) sein Herausgabeverlangen geltend, so dürften die vorstehend skizzierten Bedenken gegen eine Fortdauer der Getränkebezugsverpflichtung ebenfalls bestehen. Anders ist wiederum zu entscheiden, wenn der Getränkelieferant – sei es in der Kündigungs-/Rücktrittsregelung, sei es in der Kündigungs-/Rücktrittserklärung – zwar Herausgabe verlangt, das Erlöschen der Getränkebezugsverpflichtung aber auf den Fall der vollständigen Rückgabe der vorfinanzierten Gegenstände hinausgeschoben ist. Dies dürfte bei Kündigungs-/Rücktrittserklärungen im Zweifel anzunehmen sein (§§ 157, 133 BGB). Bei entsprechenden vertraglichen Regelungen dürfte einer entsprechenden Auslegung allerdings § 305c Abs. 2 BGB entgegenstehen.
d) Minderbezug
Rz. 744
Gelegentlich finden sich (vertragliche) Teilkündigungsklauseln, nach denen Verstöße gegen die (Mindest-)Abnahmeverpflichtung den Getränkelieferanten berechtigen sollen, unter unveränderter Fortgeltung der Bezugsbindung die gewährte Leistung (leihweise Inventargestellung, Darlehen etc.) vollständig oder auch nur teilweise zurückzufordern. Fraglich ist, ob solche Regelungen Bestand haben können. Insofern kann verwiesen werden.
Rz. 745
Gemäß § 139 BGB beschränkt sich die Unwirksamkeit allerdings auf die betreffende Vertragsregelung und erfasst nicht den Vertrag im Ganzen. Etwas anderes ergebe sich – äußerst ausnahmsweise – nur dann, wenn die Getränkebezugsverpflichtung durch eine berechtigte Kündigung (§ 314 BGB) seitens des Gastwirts entfallen sei.
e) Geltungserhaltende Reduktion
Rz. 746
Umstritten ist, ob bei Unwirksamkeit der Teilkündigungsregelung eine Aufrechterhaltung – sei es über § 139 BGB analog, sei es nach den Grundsätzen der geltungserhaltenden Reduktion – möglich ist.