Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
A. Bedeutung
Rz. 2153
Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt gemäß § 194 Abs. 1 BGB der Verjährung. Nach deren Eintritt ist der Schuldner gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern; die Verjährung führt daher faktisch zu einem Untergang des Anspruchs. Durch das im Jahre 2001 erlassene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde das Recht der Verjährung grundlegend neugestaltet. Bisher betrug die regelmäßige Verjährungsfrist 30 Jahre; der Beginn der Verjährungsfrist bestimmte sich nur nach objektiven Kriterien, insbesondere nach der Entstehung des Anspruchs. Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde die regelmäßige Verjährungsfrist auf drei Jahre herabgesetzt (§ 199 BGB). Dafür richtet sich der Beginn dieser Verjährungsfrist nunmehr nach objektiven und subjektiven Kriterien: Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Unkenntnis von Anspruchsumständen oder vom Schuldner kann daher den Eintritt der Verjährung über den Zeitraum von drei Jahren ab Anspruchsentstehung weit hinauszögern. Der Beginn der Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährung unterliegen, ist dagegen objektiv bestimmt; die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 200 BGB grundsätzlich mit der Entstehung des Anspruchs. So verjähren etwa in zehn Jahren Rechte an einem Grundstück und in 30 Jahren rechtskräftig festgestellte Ansprüche (§§ 196, 197 BGB).
Rz. 2154
Nach altem Recht waren vertraglich vereinbarte Erschwerungen des Verjährungseintritts – von besonderen Ausnahmeregelungen abgesehen – wegen § 225 BGB a.F. unzulässig. Nunmehr sind Vereinbarungen über die Verjährung, also Erleichterungen des Verjährungseintritts und Erschwerungen grundsätzlich zulässig. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 202 BGB, da diese Vorschrift Regelungen zu Verjährungserleichterungen und -erschwerungen enthält, ihre Zulässigkeit also voraussetzt. Vereinbarungen über die Verjährung können individualvertraglich und formularmäßig getroffen werden. Dabei sind spezialgesetzliche Grenzen zu beachten. So kann gemäß § 202 Abs. 1 BGB die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus erleichtert werden. Eine Erleichterung der Verjährung kann nicht nur durch simple Verkürzung der Verjährungsfrist erreicht werden, sondern auch durch die Vorverlegung des Verjährungsbeginns oder durch Einschränkung der Hemmungstatbestände. Im Verbrauchsgüterkauf kann gemäß § 475 Abs. 2 BGB – vor Mitteilung des Mangels an den Unternehmer – die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beim Kauf von neuen Sachen nicht auf weniger als zwei Jahre abgekürzt werden, bei gebrauchten Sachen auf nicht weniger als ein Jahr. § 478 Abs. 4 BGB schränkt Erleichterungen der Verjährung im unternehmerischen Verkehr ein, um die Regressmöglichkeit des Unternehmers gegen den Lieferanten bei Mängeln zu schützen. Bei Reiseverträgen verjähren Mängelansprüche gemäß § 651g Abs. 2 BGB in zwei Jahren. Diese Frist kann gemäß § 651m S. 2 BGB vor Mitteilung eines Reisemangels nicht auf unter ein Jahr abgekürzt werden. Erschwerungen des Verjährungseintritts durch Verlängerung der Verjährungsfrist auf über 30 Jahre sind gemäß § 202 Abs. 2 BGB unzulässig.
Rz. 2155
Werden Vereinbarungen über die Verjährung von Mängelansprüchen bei Kauf- und Werkverträgen formularmäßig getroffen, ist § 309 Nr. 8b ff BGB zu beachten. Danach dürfen für die in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB vorgesehene fünfjährige Verjährungsfrist für Mängel an Bauwerken Erleichterungen der Verjährung nicht vereinbart werden. Bei anderen kauf- und werkvertraglichen Mängeln muss eine Mindestfrist für die Verjährung von einem Jahr beachtet werden. Ergänzend ist für die Inhaltskontrolle § 307 BGB heranzuziehen. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr gilt insoweit gemäß § 310 Abs. 1 S. 3 BGB die Sonderregelung, dass bei Verträgen, die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils aktuellen Fassung vollständig und unverändert einbezogen haben, keine Inhaltskontrolle von einzelnen Bestimmungen gemäß § 307 BGB erfolgt.
Rz. 2156
Gemäß § 309 Nr. 7a und 7b BGB kann nicht formularmäßig die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für grobes Verschulden ausgeschlossen werden. Nach zutreffender Auffassung stellt die Verkürzung der Verjährungsfrist von derartigen Schadensersatzansprüchen einen unzulässigen Haftungsausschluss dar. Sofern daher formularmäßig eine Verkürzung der Verjährungsfrist auch für Schadensersatzansprüche vereinbart ist, und nicht ausdrücklich der Anwendungsbereich des § 309 Nr. 7a und 7b BGB ausgenommen wird, ist eine derartige Klausel unwirksam. Wenn Schadenersatzansprüche von der Verkürzung der Verjährungsfrist für Sachmängel auf ein Jahr ausgenommen werden, es dab...