Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
A. Einleitung
I. Bedeutung
Rz. 2315
Die Abkürzung VOB steht für die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und ist ein im Bundesanzeiger veröffentlichtes, durch den Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) geschaffenes dreiteiliges Klauselwerk. In dem Teil A (VOB/A) mit der Bezeichnung "Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen" werden die Anforderungen bei Ausschreibungen, mithin der Vergabe von Bauleistungen durch einen öffentlichen Auftraggeber festgelegt. Teil B (VOB/B) befasst sich mit den "Allgemeinen Bestimmungen für die Ausführung von Bauleistungen". Der letzte Teil C (VOB/C) enthält sog. "Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen".
Rz. 2316
Die vorherige Fassung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen vom 26.7.2012 (VOB/B 2012) wurde durch die VOB Teil B Ausgabe 2016 vom 7.1.2016 abgelöst.
II. Rechtsnatur der VOB/B
Rz. 2317
Bei der VOB/B handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm. Die Rechtsnormqualität kommt der VOB/B auch nicht über die Bezugnahme auf die Regelung des § 8 Abs. 3 VOB/A zu. Dies beruht darauf, dass die VOB/B nicht vom Gesetzgeber geschaffen wurde bzw. wird, sondern vielmehr von dritter Seite, dem Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA), formuliert wird. Dabei handelt es sich bei dem DVA um einen rechtsfähigen Verein, welcher sowohl Auftraggeber- als auch Auftragnehmerinteressen, nicht jedoch Verbraucherinteressen ausreichend berücksichtigt.
Rz. 2318
Insoweit muss die VOB/B von den Vertragsparteien verbindlich vereinbart werden, um ihre Geltung herbeizuführen.
Rz. 2319
Als überholt ist die Auffassung anzusehen, die VOB/B sei sog. Gewohnheitsrecht. Um als Verkehrssitte in Betracht zu kommen, müsste die VOB/B ohne ausdrückliche Parteivereinbarung freiwillig befolgt werden. Die Tatsache, dass in einer Vielzahl von Verträgen die Regelungen der VOB/B Anwendung finden, ist lediglich auf einen wiederholten rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen zurückzuführen.
Rz. 2320
Für die Annahme eines Handelsbrauchs unter Kaufleuten gemäß § 346 HGB fehlt es an einer allgemeinen Gültigkeit im Sinne längerer und anerkannter Übung. Die längere und anerkannte Übung ist insbesondere deshalb nicht gegeben, da im seltensten Falle die VOB/B insgesamt, d.h. ohne Abänderung ihrer Regelungen, vereinbart wird. Darüber hinaus muss Berücksichtigung finden, dass in den vergangenen Jahren die VOB/B selbst immer wieder inhaltlich umfassend geändert wurde.
III. VOB/B als Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rz. 2321
Für die Frage, ob es sich bei den Regelungen der VOB/B um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, müssen die Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB herangezogen werden. Ohne Zweifel handelt es sich bei den Regelungen der VOB/B um Vertragsbedingungen. Ebenso sind die Regelungen der VOB/B für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert. Dabei ist wesentlich, dass dies für jede einzelne VOB/B-Regelung gilt, d.h. die Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB auch dann erfüllt sind, wenn nur einzelne Bestimmungen der VOB/B in einen Vertrag einbezogen werden. Hinsichtlich der zweiten Tatbestandsvoraussetzung des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB ist zu differenzieren: Sofern die VOB oder einzelne ihrer Regelungen von einer Vertragspartei der anderen "gestellt" werden, ist diese Anforderung erfüllt. In der Regel wird bei einem Bauvertrag eine der Vertragsparteien der anderen ihre Vertragsbedingungen stellen. So geht bereits die VOB/A davon aus, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer Vertragsbedingungen und so auch die Regelungen der VOB/B zur Grundlage seines Bauvertrags erklärt.
Rz. 2322
Allerdings darf nicht übersehen werden, dass darüber hinaus auch in der...