Rz. 1239

Insbesondere bei komplexerer Software wird man in umfangreichen Vereinbarungen klarstellen müssen, welche Leistung die Software genau zu erbringen hat, wie sie verfügbar ist und bleibt, wie die Leistungserfüllung gemessen wird und welche Folgen ein Verfehlen der Leistungsziele hat.[2544] Es handelt sich dabei um spezielle Service-Level-Agreements, in denen es um Entgeltminderung, aber auch um Vertragsstrafen und ein Kündigungsrecht des Kunden gehen kann.[2545]

 

Rz. 1240

Besonderes vorteilhaft sind Service-Level-Agreements für den Diensteanbieter, der sonst verpflichtet sein wird, die geschuldeten Programme ohne Störungen regelmäßig zur Verfügung zu halten und im Rahmen des Üblichen Leistungen zu erbringen.[2546]

Service-Level-Agreements sind als Verfügbarkeitsregeln im Rahmen von AGB meist problematisch, da sie eine Beschränkung der Haftung des Diensteanbieters bezwecken.[2547]

[2544] Hoeren/Sieber/Holznagel/Redeker, Multimedia-Recht, Teil 12 Rn 405.
[2545] Hoeren/Sieber/Holznagel/Redeker, Multimedia-Recht, Teil 12 Rn 405.
[2546] Vgl. Hoeren/Sieber/Holznagel/Redeker, Multimedia-Recht, Teil 12 Rn 406.
[2547] Hoeren/Sieber/Holznagel/Redeker, Multimedia-Recht, Teil 12 Rn 406; Pohle/Ammann, CR 2009, 273, 275 f; Redeker, IT-Recht, Rn 641c.; a.A. Wicker, MMR 2012, 783, 787.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?