Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
a) Gerichtsstandsvereinbarungen
Rz. 1674
In vorformulierten Vertragsbedingungen finden sich häufig so genannte Gerichtsstandsvereinbarungen, also Abreden, welche die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts festlegen sollen. Derartige formularmäßige Gerichtsstandsklauseln sind nach § 38 Abs. 1 ZPO nur wirksam, wenn beide Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Darüber hinaus ist Voraussetzung für die Wirksamkeit derartiger formularmäßiger Vereinbarungen, dass eine sachliche Beziehung zum vereinbarten Gerichtsstand besteht. Formularmäßige Gerichtsstandsklauseln verstoßen daher gegen § 307 BGB und sind unwirksam, wenn für den Verwender und den Vertragspartner ein abweichender, gemeinsamer Gerichtsstand besteht. Für Geschäftsraummietverhältnisse ist in diesem Zusammenhang der ausschließliche Gerichtsstand des § 29a Abs. 1 ZPO (Ort der Belegenheit der Mieträume) zu beachten, von dem die Mietvertragsparteien auch durch entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung nicht abweichen können, § 40 Abs. 2 ZPO.
b) Salvatorische Klausel
Rz. 1675
Die Wirksamkeit formularvertraglicher salvatorischer Klauseln hängt von deren Inhalt ab.
Rz. 1676
Die lediglich deklaratorische Klausel "Wenn und soweit eine der Bestimmungen des Vertrages gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung“ unterliegt nach § 307 Abs. 3 BGB nicht der Inhaltskontrolle. Gegen die Wirksamkeit einer solchen Formularklausel bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Ebenfalls als wirksam zu beurteilen sind die in der Praxis der Geschäftsraummiete weit verbreiteten, in der Regel standardmäßig verwendeten Erhaltungsklauseln, nach denen ein Mietvertrag auch ohne die nichtige Klausel wirksam sein soll."
Rz. 1677
Anders sind salvatorische Klauseln zu beurteilen, nach denen im Falle der Unwirksamkeit nicht die gesetzliche Regelung, sondern eine "Regelung maßgebend sein soll, deren wirtschaftlicher Erfolg der der unwirksamen so weit wie möglich entspricht", oder, wonach "die Parteien zur Vereinbarung einer solchen Klausel verpflichtet“ werden. Derartige Klauseln sind in der Regel wegen Verstoßes gegen § 306 Abs. 2 BGB unwirksam. Sie führen im Ergebnis zu einer einseitigen Umgehung der grundsätzlichen Klauselverantwortung des Verwenders und damit lediglich zu einer unzulässigen geltungserhaltenden Reduktion einer unwirksamen Formularklausel auf ihren gerade noch zulässigen Inhalt. Auch sind salvatorische Klauseln, die anstelle konkreter Tatbestände sich mit der allgemeinen Formel, "soweit gesetzlich zulässig“ begnügen, grundsätzlich unwirksam. Diesen Klauseln mangelt es nicht nur an der fehlenden Transparenz, § 307 Abs. 1 ZPO. Fraglich ist auch, ob diese Klauseln überhaupt wirksam in einen Einzelvertrag einbezogen werden könnten, § 305c Abs. 2 BGB.""
c) Schriftformklausel
Rz. 1678
Schriftformklauseln, die die Gültigkeit von Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages von der Einhaltung der Schriftform abhängig machen, sind grundsätzlich wirksam. Unwirksam sind allerdings Klauseln, die auf eine totale Aufhebung des Vorrangs der Individualabrede hinauslaufen. So ist eine Klausel unwirksam, nach der "sämtliche Vereinbarungen, Zusicherungen oder Änderungen nur in schriftlicher Form gültig sind" oder nach der "auf die Einhaltung der Schriftform nur schriftlich verzichtet werden kann", weil sie als Rechtsfolge die Ungültigkeit der Vereinbarungen ausdrücken. Dadurch wird dem Mietern die Möglichkeit genommen, sich auf mündliche Nebenabreden zu berufen.
Rz. 1679
Formularmäßig wirksam kann vereinbart werden:
"Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, jederzeit alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um dem Schriftformerfordernis insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss von Nachtrags- und Ergänzungsverträgen genüge zu tun und bis dahin den Mietvertrag nicht unter Berufung auf die Nichteinhaltung der Schriftform vorzeitig zu kündigen."
Rz. 1680
Unabhängig davon, ob der Vertrag nun eine einfache oder doppelte Schriftformklausel enthält, kann durch die Klausel niemals eine mündliche oder auch konkludente Änderung der Vertragsabreden ausgeschlossen sein und zwar wegen der stets bestehenden Möglichkeit, durch Individualvereinbarung nach § 305b BGB auch eine andere als die vereinbarte Form verabreden zu können.
d) Vollmachtsklauseln
Rz. 1681
Soweit Mietverträge Klauseln enthalten, mit denen sich die Mieter wechselseitig zur Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen bevollmächtigen, sind diese unwirksam, soweit sie damit in den Kernbereich des Mietverhältnisses zielen. Dies gilt etwa in den Fällen, in denen...