Rz. 1305

Die Laufzeit von Verträgen unterliegt unterschiedlichen Regelungen, abhängig davon, ob der unternehmerische oder der verbraucherbezogene Bereich berührt ist.

 

Rz. 1306

Letzterer ist in § 309 Nr. 9 BGB teilweise für bestimmte Dauerschuldverhältnisse geregelt; für außerhalb dieses Bereichs liegende Dauerschuldverhältnisse im privaten Rechtsverkehr wie auch Dauerschuldverhältnisse im unternehmerischen Bereich bleibt der Rückgriff auf § 307 BGB erhalten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?