Rz. 1449

Die Zulässigkeit einer Beschränkung oder eines Ausschlusses der Mängelhaftung durch den Verwender ist an §§ 309 Nr. 7 und 8b, 307 BGB zu messen. Die Mängelrechte dürfen weder komplett ausgeschlossen noch durch die Haftung Dritter ersetzt werden, eine Beschränkung auf ein Nacherfüllungsrecht ist nur zulässig, wenn Rücktritt und Minderung subsidiär anwendbar sind. Das Nacherfüllungsrecht selbst darf weder durch Auferlegung von Kosten für den Vertragspartner noch durch eine Vorleistungspflicht beschränkt werden. Auch eine zeitliche Einschränkung der Mängelrechte ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Die einer AGB-Prüfung unterliegenden Regelungskomplexe zur Mängelhaftung betreffen das Kauf-, Werk-, Miet- und Reisevertragsrecht.

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