Rz. 1782
Eine Verkürzung der Verjährungsfrist wegen Reisemängeln ist unwirksam, wenn die Reisebedingungen nur im Katalog des Reisebüros abgedruckt sind.[3284]
Rz. 1783
Darüber hinaus ist die BGB-InfoV zu beachten, die Reisebedingungen müssen hiernach dem Reisenden vor Vertragsschluss vollständig übermittelt werden, § 6 Abs. 3 BGB-InfoV. Eine Übergabe im Zusammenhang der Buchung ist hierbei ausreichend. Die Einbeziehung nach § 305 BGB wird daher an zusätzliche Anforderungen geknüpft.
Rz. 1784
Der bloße Hinweis auf die AGB zur Obliegenheit der Mängelanzeige reicht nicht aus. Das Gesetz sieht hier besondere Transparenzerfordernisse vor.[3285]
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