Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
I. Anwendungsbereich
Rz. 264
Zu AGB-rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Automatenaufstellverträgen ist eine vielfältige Rechtsprechung zu finden.
1. Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 265
Allein die Tatsache, dass der Gastwirt bzw. Spielhalleninhaber sich mit einer bestimmten – für unabdingbar erklärten – Klausel einverstanden erklärt, begründet keineswegs, dass er auch seine rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit eingesetzt hat. Denn die Risikoverteilung solcher Verträge ist oft einseitig zugunsten des AGB-Verwenders. Ungeachtet der Frage, ob der Betriebsinhaber Unternehmer ist, wird man berücksichtigen müssen, dass der AGB-Verwender den Automatenaufstellvertrag im Rahmen seiner eigenen unternehmerischen Tätigkeit abschließt, und dass dieser Kontrakt für den Betriebsinhaber lediglich eine Nebenerwerbschance darstellt. Im Ergebnis wird man die Voraussetzung einer Individualabrede gemäß § 305 Abs. 1 S. 3 BGB nur zurückhaltend annehmen dürfen.
2. Persönlicher Anwendungsbereich
Rz. 266
Automatenaufstellverträge unterliegen, wenn der Betriebsinhaber Unternehmer i.S.d. §§ 310 Abs. 1 S. 1, 14 BGB ist, der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Die Klauselkataloge der §§ 308 und 309 BGB sind folglich in aller Regel nicht unmittelbar anwendbar (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB).
II. Einbeziehung und Auslegung
Rz. 267
Bei manchen Automatenaufstellverträgen könnte es bereits an einer wirksamen Einbeziehung i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB hinsichtlich formularmäßiger Bedingungen fehlen, die drucktechnisch so gestaltet sind, dass sie nur mit der Lupe und selbst dann nicht ohne Mühe zu lesen sind. Das soll auch dann gelten, wenn die fragliche Klausel sehr gebräuchlich ist und gegenüber einem Unternehmer verwendet wird.
Rz. 268
Bestimmungen, mit denen der Gastwirt redlicherweise nicht oder nicht an dieser Stelle des Formularvertrags rechnen konnte und musste und die daher aus diesen Gründen als überraschend (Rechtsgedanke des § 305c Abs. 1 BGB) anzusehen sind, werden von vornherein nicht Vertragsbestandteil.
Rz. 269
Für die Auslegung einer Klausel in einem Automatenaufstellvertrag ist maßgebend die Verständnismöglichkeit der Gastwirte als typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Kunden.
III. Grundlagen der Inhaltskontrolle
1. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Rz. 270
Je stärker der Gerechtigkeitsgehalt der vom Gesetzgeber aufgestellten Dispositivnormen ist, ein desto strengerer Maßstab muss an die Vereinbarkeit von Abweichungen in AGB nach dem Grundsatz von Treu und Glauben angelegt werden.
Rz. 271
Soweit Klauseln in Rede stehen, welche ausschließlich mietvertraglichen Charakter aufweisen, wird man im Rahmen des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB an die §§ 535 ff. BGB anknüpfen können.
2. Transparenzgebot
Rz. 272
Zu etwaigen Zweifeln im Hinblick auf die Transparenz (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) wird verwiesen.
3. Gesamtnichtigkeit
Rz. 273
Sind einzelne AGB-Klauseln eines Automatenaufstellvertrages aufgrund von §§ 305–310 BGB nicht einbezogen oder unwirksam, so kommt eine Nichtigkeit des ganzen Vertrages gemäß § 138 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Vielmehr bleibt gemäß § 306 Abs. 1 BGB der Vertrag im Übrigen wirksam. Jedoch kann auch in diesem Falle der Vertrag im Ganzen unwirksam sein, wenn die Voraussetzungen des § 306 Abs. 3 BGB vorliegen.
Rz. 274
Entgegen der früheren Rechtsprechung kann in Fällen, in denen der Vertrag eine Vielzahl von unzulässigen Bedingungen enthält oder völlig unübersichtlich gestaltet ist, nicht von vornherein Gesamtunwirksamkeit des Vertrages angenommen werden. Denn dies hätte zur Folge, dass § 306 Abs. 1 BG...