Rz. 2292
Soweit formularmäßige Vertragsstrafeversprechen nicht dem Anwendungsbereich von § 309 Nr. 6 BGB unterfallen, unterliegen sie der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Klauselverwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne die des Vertragspartners von vornherein hinreichend zu berücksichtigen. Dies bestimmt sich grundsätzlich anhand eines von den Besonderheiten des Einzelfalls losgelösten, generellen Prüfungsmaßstabs unter Zugrundelegung einer typisierenden Betrachtungsweise.[4267]
Rz. 2293
Die Wirksamkeit von Vertragsstrafeklauseln, die gegenüber Verbrauchern verwendet werden, ist anhand folgender Kriterien zu beurteilen:
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