Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 1161
Der Begriff der "höheren Gewalt" wird vom Gesetz in verschiedenen Regelungskreisen verwandt. Im Haftungsrecht taucht er vergleichsweise oft auf; er dient hier dem Ausschluss der Haftung in bestimmten Fällen, so etwa in § 651j BGB (Reiserecht), in § 701 BGB (Gastwirtshaftung), § 7 Abs. 2 StVG (Halterhaftung), § 4 Umwelthaftungsgesetz und § 1 Abs. 2 HaftpflichtG. Daneben verwendet das Gesetz den Begriff der höheren Gewalt etwa in den Fällen, in denen es um die Hemmung der Verjährung gemäß § 206 BGB geht oder um die Versäumung von Anfechtungsfristen, § 1600b Abs. 5 BGB. Aufgrund der unterschiedlichen Regelungszwecke wird der Begriff der höheren Gewalt in den jeweiligen Regelungskreisen unterschiedlich definiert. Im Haftungsrecht, speziell im Haftpflichtrecht, wird von der Rechtsprechung höhere Gewalt angenommen, bei einem "betriebsfremden, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführten Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Betriebshäufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist." Es muss sich also um ein Ereignis von außen handeln, unvorhersehbar, trotz Beachtung zumutbarer Sorgfalt unvermeidbar sowie außergewöhnlich sein. Beispiele sind etwa Kriege, Reaktorunfälle und terroristische Anschläge sowie Naturkatastrophen. Von der Höheren-Gewalt-Klausel werden nur Streiks in Drittbetrieben erfasst, nicht dagegen Streiks im eigenen Betrieb des Verwenders, da sie naturgemäß zu dessen betrieblichem Risiko gehören.
Geht es dagegen um die Frage, ob ein Gläubiger durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert war und deswegen die Verjährung gehemmt war oder ob eine Partei durch höhere Gewalt Fristen versäumt hat, wird das subjektive Element des Begriffs betont. So setzt die Rechtsprechung bei der Frage der Verjährungshemmung gemäß § 206 BGB und bei Vorschriften über Fristversäumnisse höhere Gewalt mit dem Begriff des unabwendbaren Zufalls i.S.d. § 233 ZPO a.F. gleich. Danach muss das Hindernis auf Ereignissen beruhen, die auch durch die äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnten; schon das geringste Verschulden schließt höhere Gewalt aus.
Rz. 1162
Obwohl die Mehrzahl der Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen höhere Gewalt im Zusammenhang mit Haftungsfragen betreffen, kommen mitunter auch Regelungen der Hemmung der Verjährung oder von Fristen vor. Je nach Regelungsgegenstand hat sich daher die Auslegung der entsprechenden Vertragsbestimmungen an der von der Rechtsprechung zugrunde gelegten Definition der höheren Gewalt zu orientieren.
Rz. 1163
Verwender setzen haftungsrechtliche "Höhere Gewalt"-Klauseln häufig ein, um sich beim Eintritt von höherer Gewalt von eigenen Verpflichtungen gegenüber ihren Vertragspartnern freizuzeichnen (Freizeichnungsklauseln). So wird etwa der Ausschluss von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen des Vertragspartners geregelt, aber auch der Ausschluss der eigenen Leistungspflicht im Falle der höheren Gewalt. Zum anderen versuchen Verwender durch "Höhere Gewalt"-Klauseln formularmäßig haftungsbegründende Klauseln für den Vertragspartner zu schaffen, die eine Haftung des Vertragspartners unabhängig von einer zu vertretenden Handlung auch in den Fällen höherer Gewalt vorsehen. Haftungsrechtliche "Höhere Gewalt"-Klauseln unterliegen inhaltlich der Kontrolle nach § 307 BGB. Je nach Regelungsgegenstand können sie auch zusätzlich an § 308 Nr. 3 BGB zu messen sein, wenn sie ein Rücktrittsrecht regeln, oder an § 309 Nr. 7 und Nr. 8 BGB, wenn sie die Haftung des Verwenders ausschließen oder begrenzen.