Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 237
Eine Einbeziehung von AGB nach Vertragsschluss ist nur durch Individualabrede möglich. Grundsätzlich werden die AGB nur Bestandteil, wenn diese bei Vertragsschluss zugänglich gemacht werden. Exemplare an der Pforte oder in einem allgemeinen Broschürenwagen reichen nicht aus.
Rz. 238
Auch bei Patienten, die in Notfällen eingeliefert werden kann auf die Einbeziehungsvoraussetzungen nicht verzichtet werden.
Rz. 239
Klauseln über die Höhe der Vergütung unterliegen dann der Inhaltskontrolle, wenn von der an sich einschlägigen Gebührenordnung abgewichen wird. So sind Abweichungen von der GOÄ nach § 307 Abs. 3 S. 1 kontrollfähig. Eine rückwirkende Pflegesatzerhöhung kann eine Nachzahlungspflicht nicht begründen. Hilfsweise Kostenübernahmeerklärungen für Kassenpatienten sind dagegen wirksam; der Patient kann jedoch u.U. mit Schadensersatzansprüchen aufrechnen, wenn der Arzt wusste, dass die gesetzliche Krankenkasse derartige Leistungen nicht erstattet. Vorauszahlungsklauseln in Krankenhausverträgen sind überraschend, jedenfalls aber nach § 307 BGB unwirksam. Klauseln, wonach der Aufnahmetag wie der Entlassungstag voll zu vergüten sind, sind keinesfalls der Inhaltskontrolle entzogen, denn eine volle Vergütung enthält auch die Essenskosten, die tatsächlich eingespart oder einem Nachfolgepatienten in Rechnung gestellt werden können. Es ist keine Rechtfertigung dafür vorhanden, dass die Klinik an den beiden Tagen doppelt abrechnet.
Rz. 240
Aufklärungsformulare sollen für den Arzt das Aufklärungsgespräch belegen und notfalls auch beweisen. Erklärungen des Patienten, er sei umfassend aufgeklärt worden, verstoßen daher gegen § 309 Nr. 12 BGB. Der Arzt muss daher für einen ärztlichen Eingriff beweisen, dass er aufgeklärt hat. Zu Inhalt und Umfang ist auf die umfangreiche Rechtsprechung zu verweisen. Formularmäßige Einwilligungen in Operationen oder die Sektion sind daher rechtlich ohne Bedeutung. Nunmehr sind § 630c Abs. 2 BGB, § 630d BGB (Einwilligung) und § 630e BGB (Mündlichkeit der Aufklärung) zu beachten.
Rz. 241
Auch ein Verzicht in die Einsicht der Krankenunterlagen kann überraschend sein, und ist auch nach § 307 BGB unwirksam.
Rz. 242
Auch formularmäßige Erklärungen über die Entbindung von der Schweigepflicht sind überraschend, wenn diese bereits im Krankenhausvertrag enthalten sind, jedenfalls aber unwirksam nach § 309 Nr. 12 BGB.
Rz. 243
Auf derartige einseitige Erklärungen ist das AGB-Recht gleichermaßen anwendbar; dies zeigt sich an § 309 Nr. 12 BGB, in dem sogar die Tatsachenbestätigung wie eine rechtsgeschäftliche Erklärung angesehen wird.
Rz. 244
Freizeichnungsklauseln sind auch im Bereich von Schönheitsoperationen unwirksam; auch die Freizeichnung von leichter Fahrlässigkeit ist wegen bestehender Kardinalpflichten nicht möglich.
Rz. 245
Großzügiger ist die Beschränkung einer Haftung für die Garderobe oder ins Krankenhaus eingebrachte Sachen zu sehen. Auch ein Eigentumsübergang der zurückgelassenen Sachen soll bei Aufforderung zur Abholung nach 12 Wochen möglich sein.
Rz. 246
Beschränkungen der Kündigung sind unzulässig, ebenso eine Zahlungspflicht von 40 % bei vorzeitigem Beenden der Behandlung.
Rz. 247
Eine Vertreterklausel in einem Chefarztvertrag muss die Vertretung auf unvorhergesehene Fälle beschränken und den Vertreter bestimmen; eine Festschreibung des Chefarzthonorars auch bei Behandlung durch einen Stellvertreter kann nicht formularmäßig vereinbart werden.
Rz. 248
Die Krankenhausaufnahme und der ärztliche Behandlungsvertrag dürfen auch nicht in zwei selbstständige Verträge gespalten werden.
Rz. 249
Erklärungen, die Hausordnung sei verbindlich, scheitern zumeist an einer wirksamen Einbeziehung. Gerichtsstandsklauseln, die einschränkungslos den Sitz des Krankenhauses als Gerichtsstand bestimmen, verstoßen gegen § 38 ZPO.