Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 259
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Auktionshaus in den Versteigerungsbedingungen verwendet, ist folgende Klausel unwirksam:
Zitat
"… Gewährleistung, Haftung"
a) Der Käufer kann gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche wegen Sachmängeln erheben. […]
b) Die Haftung des Auktionshauses auf Schadensersatz für Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Auktionshaus fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. […]“
Rz. 260
Die dem Kläger bei einer Auktion zugeschlagene Skulptur war (voraussichtlich) eine Fälschung. Diese war im Auktionskatalog wie folgt beschrieben: "Sitzender Buddha, Dhyan Asana, […] China, Sui-Dynastie, 581–681[…] Museal! 3.800,00 EUR". Die Versteigerungsbedingungen des Beklagten enthielten die vorstehenden Bestimmungen.
Die Skulptur wurde dem Kläger für 20.295 EUR zugeschlagen. Er ließ sie später wegen aufgekommener Zweifel an der Echtheit von einem Privatsachverständigen mit dem Ergebnis untersuchen, dass die erhobenen Befunde gegen die Authentizität des Objekts sprächen. Nachdem der Kläger den Einlieferer erfolglos auf Kaufpreisrückzahlung in Anspruch genommen hatte, erklärte er gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er beansprucht die Erstattung des gezahlten Kaufpreises und der angefallenen Gutachterkosten nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe der Skulptur.
Rz. 261
Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass der in Ziffer 7 der Versteigerungsbedingungen enthaltene Gewährleistungsausschluss unwirksam sei.
Eine auf einer Kunstauktion angebotene Skulptur, die im Auktionskatalog wie vorstehend wiedergegeben beschrieben worden ist, sei mangelhaft, wenn es sich nicht um ein aus der angegebenen Stilepoche stammendes Original, sondern um eine neuzeitliche Fälschung handelt. Ein aus der hier zu unterstellenden Unechtheit der Skulptur folgendes Rücktrittsrecht ist nicht durch Ziffer 7 der Versteigerungsbedingungen ausgeschlossen. Der dort geregelte Gewährleistungsausschluss verstoße gegen § 309 Nr. 7a BGB, wonach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, unwirksam sind. Denn der Gewährleistungsausschluss bezieht bereits nach seinem Wortlaut auch solche Ansprüche des Käufers gegen den Versteigerer aus Mängeln der ersteigerten Gegenstände unzulässig in seinen Geltungsbereich ein.
Rz. 262
Dem zutreffenden Urteil kommt Bedeutung weit über den entschiedenen Fall hinaus zu. Haftungsausschlüsse können jedenfalls im B2C nicht mehr § 309 Nr. 7 BGB unerwähnt lassen; vielmehr sollte dieser Regelungsbereich ausdrücklich in der Haftungsbeschränkung erwähnt werden und die Haftungsbeschränkung sollte ausdrücklich diese Fallgruppen ausnehmen.
Rz. 263
Bei Internet-Versteigerungen über eBay liegt juristisch keine Versteigerung vor, sondern ein normaler Vertragsschluss. Im B2C ist daher ein Widerruf nach § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 10 BGB nicht ausgeschlossen.