Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
I. Allgemeines
Rz. 1877
Die Anwendbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sportarbeitsrecht bedingt zunächst den Abschluss von Arbeitsverträgen. Diese werden vor allem zwischen Sportklubs als Arbeitgebern und professionellen Sportlern und Trainern im Mannschaftssport als Arbeitnehmern geschlossen.
Rz. 1878
Im Bereich des professionellen Sports wird bisweilen die Sinnhaftigkeit der Anwendung der Regelungen der §§ 305 ff. BGB auf die Arbeitsverträge mit Sportlern bezweifelt, was damit begründet wird, dass die Sportler nicht mit "normalen" Arbeitnehmern zu vergleichen seien. Es wird dabei darauf abgestellt, dass sie grundsätzlich eine sich aus ihrem Spezialistentum ergebende stärkere Verhandlungsposition gegenüber den Arbeitgebern, den Sportklubs, hätten. Dies kann aber nicht überzeugen. Eine solche Differenzierung sieht das Gesetz schon gar nicht vor. Außerdem greift die Argumentation zu kurz, da diese starke Verhandlungsposition bei wenigen Spitzensportlern wirklich gegeben sein mag, dies aber keineswegs auf die breite Masse der professionellen Sportler zutrifft.
Entsprechend haben sich die Arbeitsgerichte seit der Öffnung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1.1.2002 für Arbeitsverträge (unter Berücksichtigung der Besonderheiten gemäß § 310 Abs. 4 BGB) verstärkt mit vertraglichen Klauseln unter diesem Gesichtspunkt aus der Sphäre des Sports auseinandersetzen müssen. Es sind hierbei stets die Besonderheiten des professionellen Sports zu berücksichtigen.
II. Freistellungsregelungen in Profitrainerverträgen
Rz. 1879
Gängige Praxis in der Gestaltung von Arbeitsverträge mit Sporttrainern im Profisport ist eine Klausel, die dem Sportklub als Arbeitgeber das Recht einräumt, den Trainer jederzeit von der Erbringung seiner Arbeitspflicht freizustellen, mit der Konsequenz, dass dieser ab dem Zeitpunkt der Freistellung keine Punktprämien oder sonstige Vergütungen erhalten soll. Solche Klauselgestaltungen bedürfen stets deswegen besonderer Aufmerksamkeit, weil sie den aus Art. 1 und 2 GG abgeleiteten Beschäftigungsanspruch beeinträchtigen. Freistellungsklauseln, die dem Sportklub das Recht geben, den Trainer von seiner Arbeitspflicht freizustellen und hieran für diesen finanziell negative Konsequenzen knüpfen, müssen sich daher auch im professionellen Sport an § 307 Abs. 2 BGB und der hierzu ergangenen Rechtsprechung messen lassen, nach der der widerrufliche Teil am Gesamtverdienst bei unter 30 % liegen muss, damit eine solche Klausel wirksam sein kann.
III. Ausschlussklauseln
Rz. 1880
Ebenfalls werden häufig Ausschlussklauseln normiert, nach der die beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag innerhalb einer bestimmten Zeit nach Fälligkeit geltend zu machen sind. Im Falle der nicht rechtzeitigen Geltendmachung sollen die Ansprüche erloschen sein. Solche Ausschlussklauseln werden zum Teil als partiell nichtig i.S.d. § 139 BGB angesehen, nämlich nur insoweit, wie die Ansprüche wegen Vorsatzes gemäß § 202 Abs. 1 BGB betroffen sind. Dies überzeugt jedoch nicht. Eine solche geltungserhaltende Reduktion sieht das AGB-Recht gerade nicht vor. Zudem darf die Verjährung derartiger Ansprüche nach § 202 Abs. 1 BGB nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert bzw. erlassen werden. Deswegen liegt in einer solchen undifferenziert gestalteten Ausschlussklausel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 307 Abs. 1 BGB.