Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 1420
Der Makler hat zunächst im Rahmen von Kundenanfragen auf seine AGB hinzuweisen. Dies kann im Internet erfolgen, soweit dort die Vermittlung beworben wird, aber auch bei Kontakt über Post, Fax und Telefon.
Rz. 1421
Ohne Verwendung von AGB würde das Gesetz gelten, was im Einzelfall weniger Vorteile für den Makler bietet als eine individuelle Vereinbarung oder die Vereinbarung von Geschäftsbedingungen (AGB).
Rz. 1422
Bei individuellen Absprachen bestehen am meisten Freiräume für eine Vereinbarung. Hierbei können besonders weitgehend auch die Interessen nur eines Vertragsteils berücksichtigt werden, weil alle Regelungen ausgehandelt sind und im Verhältnis zu Preis und Leistung nach dem Willen der Parteien "passen". So sind individualvertraglich Vorkenntnisvereinbarungen zulässig, in Geschäftsbedingungen bestehen jedoch erhebliche Bedenken gegen entsprechende Klauseln. Bei Geschäftsbedingungen gibt es diese "Richtigkeitsgewähr" einer individuellen Vereinbarung nicht. Das Gesetz verbietet daher Geschäftsbedingungen u.a. auch dann, wenn individuelle Vereinbarungen noch möglich gewesen wären. Insbesondere dürfen AGB nicht überraschend sein und den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligen. Hierzu gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung, die zudem fortlaufend in Bewegung ist. Daher muss der Verwender von AGB diese immer wieder an die Rechtsprechung anpassen und sich informieren, ob sich hier etwas ändert.
I. Einzelklauseln
Rz. 1423
"Das Angebot ist nur für Sie bestimmt und daher vertraulich zu behandeln; bei Weitergabe an Dritte entsteht Haftung für die Provision." Natürlich darf die Weitergabe an Dritte ausgeschlossen werden, sodass ein Verstoß hiergegen zu Schadensersatzansprüchen führt. Wenn der Begünstigte jedoch nicht das Objekt kauft (oder mietet), entsteht keine Haftung auf die Provision. Dies stellt die Klausel nicht ausreichend klar.
Besser: "Das Angebot ist nur für Sie bestimmt und daher vertraulich zu behandeln; bei Weitergabe an einen Dritten, der den Hauptvertrag abschließt, haften Sie für die Provision.“"
Rz. 1424
"Alle Mietpreise zuzüglich Nebenkosten (NK) und Kaution."Besser:"Angaben zur Miete betreffen nur den Mietzins und nicht Nebenkosten und Kaution, die zusätzlich zu entrichten sind."
Rz. 1425
Wirksam:
▪ |
"Bei Verhandlungen mit dem Eigentümer oder bei Besichtigung des Objekts ist auf das Angebot unserer Firma Bezug zu nehmen." |
▪ |
"Das Zustandekommen eines Vertrages ist unserer Firma sofort und unverzüglich schriftlich mitzuteilen." |
▪ |
"Unser Angebot ist als freibleibend und unverbindlich zu betrachten." Aber besser: Im Anschreiben festzuhalten: "… erhalten Sie freibleibend unser Angebot." |
▪ |
"Alle Angaben beruhen auf den Angaben des Vermieters/Eigentümers, die wir in dessen Namen an Sie weiterleiten." |
Rz. 1426
Unwirksam:
▪ |
"Das Objekt gilt als unbekannt und nachgewiesen, sofern nicht innerhalb 7 Tagen schriftlich Widerspruch erfolgt." Besser:"Ist das Objekt bereits bekannt oder nachgewiesen, so haben Sie uns unverzüglich hierauf hinzuweisen." |
▪ |
"Erfüllungsort ist Starnberg, Gerichtsstand ist München. Nach der ZPO und dem AGB Recht kann dies nur unter Kaufleuten vereinbart werden." Besser:"Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist Erfüllungsort Starnberg und Gerichtsstand das Amtsgericht Starnberg oder das Landgericht München II." |
▪ |
Klauseln, wonach auch bei erheblicher Abweichung des tatsächlichen Kaufpreises vom angebotenen Kaufpreis die Maklerprovison zu zahlen sei. |
Insoweit darf die Klausel auch nicht den Eindruck erwecken, dass in diesem Fall eine Maklerprovision entsteht. Umgekehrt brauchen die Makler-AGB solche Fälle auch nicht ausdrücklich auszunehmen, da es sich um sehr atypische Ausnahmen handelt.
II. Alleinauftrag
Rz. 1427
Da insbesondere der Alleinauftrag immer wieder die Gerichte beschäftigt, ist es sinnvoll, die Vertragsbedingungen sowie eventuelle Zusätze schriftlich zu vereinbaren. Stellt sich allerdings heraus, dass eine z.B. handschriftlich eingefügte Regelung in anderen Fällen ebenfalls in dieser Fassung und mit diesem Inhalt eingefügt wurde, so wird davon auszugehen sein, dass keine individuelle Absprache, sondern eine AGB vorliegt. Individualabsprachen sind daher an sich auf besondere Fallkonstellationen zu beschränken, also auf Situationen, die nicht in die klassische Alleinbeauftragung fallen.