Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 1351
Der BGH hat in diversen Urteilen grundsätzliche Kriterien festgelegt, anhand derer eine allgemeine Inhaltskontrolle von Leistungsbestimmungsrechten in AGB zu erfolgen hat. Dabei ist stets zu beachten, dass die Vereinbarung solcher einseitiger Rechte nur dann in AGB erfolgen kann, wenn die Partei, der ein solches Bestimmungsrecht zukommen soll, ein berechtigtes Interesse hat, die Leistung einseitig zu bestimmen und zusätzlich der Anlass, die Voraussetzungen und der Inhalt des Leistungsbestimmungsrechts bereits konkret in den AGB dargelegt werden.
Rz. 1352
Als Maßstab ist grundsätzlich zu beachten, dass auch bei einseitigen Anpassungs-, Änderungs- oder Bestimmungsklauseln das vertragliche Äquivalenzverhältnis (soweit möglich) gewahrt werden muss und dem Verwender nicht die Möglichkeit gegeben werden darf, z.B. über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus, einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen.
Es besteht also in der Regel, z.B. bei Preisanpassungsklauseln, das Interesse des Verwenders, das Risiko zu minimieren, dass durch eine Erhöhung der Kosten während der Laufzeit des Vertrags das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung aufgehoben oder verschoben wird und es dadurch zu Gewinneinbußen des Verwenders kommt. Auf der Gegenseite muss der Vertragspartner davor geschützt werden, dass der Verwender etwaige Erhöhungen seiner Kosten, die schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses klar und damit kalkulierbar waren, erst nachträglich einführt und so "verschleiert", dass der Vertragspartner eigentlich schon anfänglich einen höheren Preis zu zahlen hat. Sind diese gegenseitigen Belange angemessen berücksichtigt, ist die einseitige Leistungsbestimmungsklausel – vorbehaltlich der unten (siehe Rdn 1354 ff., 1367 ff., 1378 ff.) dargestellten, zusätzlichen Schranken der §§ 308 und 309 BGB – in der Regel nicht zu beanstanden.
Rz. 1353
Neben der AGB-rechtlichen Unwirksamkeit können einseitige Leistungsbestimmungsrechte und insbesondere Preisanpassungsklauseln auch nach den §§ 1 ff. PrkG (Preisklauselgesetz) unwirksam sein. § 1 PrkG regelt in seinem Grundanwendungsfall ein Verbot von vertraglichen Klauseln, nach denen der Betrag von Geldschulden unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt wird, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind. Ob ein Verstoß gegen § 1 PrkG unmittelbar auch zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners i.S.v. § 307 BGB führt, wie dies bei Verstößen gegen andere gesetzliche Bestimmungen anerkannt ist, ist umstritten. Ein Verstoß gegen das Preisklauselgesetz kann jedoch zumindest Indiz für eine Unwirksamkeit der Klausel sein. Zudem eröffnet ein solcher Verstoß dem Vertragspartner die Möglichkeit, die Klausel gem. § 8 PrkG durch ein Gericht für unwirksam erklären zu lassen.
Liegt kein Verstoß gegen das Preisklauselgesetz vor, hindert dies nach herrschender Meinung jedoch nicht daran, eine zusätzliche Prüfung anhand der §§ 307 ff. BGB vorzunehmen.