Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
I. Vertragsschluss
Rz. 1331
In der Regel sucht der spätere Leasingnehmer das zu leasende Objekt selbst aus und schließt auch den Kaufvertrag mit dem Lieferanten ab. Erst im Anschluss erfolgt die Einschaltung des Leasinggebers, was für den Leasingnehmer das Risiko beinhaltet, dass kein Eintritt des Leasinggebers in den Kaufvertrag erfolgt. Dieses Risiko kann durch die Vereinbarung einer entsprechenden Leasingfinanzierungsklausel umgangen werden, die den Liefervertrag mit dem Leasingvertrag verknüpft, sodass die Parteien den Liefervertrag unter der auflösenden Bedingung des Nichtzustandekommens des Leasingvertrags abschließen. Nach Antragstellung durch den potentiellen Leasingnehmer überprüft der Leasinggeber die übermittelten und entscheidungserheblichen Daten, wie etwa die Bonität des Antragsstellers. Um sich hierbei ein ausreichendes Zeitfenster zu sichern, beinhalten die AGB im Antragsformular von Leasinggebern mitunter eine Klausel, wonach der Antragsteller für eine bestimmte Zeit an sein Angebot gebunden sein soll. Solche Klauseln sind zwischen Unternehmern an § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und gegenüber einem Verbraucher an § 308 Nr. 1 BGB zu prüfen. Eine Annahmefrist von zwei Monaten wurde von der Rechtsprechung als zu lang und daher als unwirksam beurteilt. Ebenfalls gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist eine Klausel, die den vorigen Verzicht des (Verbraucher-)Leasingnehmers auf den Zugang der Annahme seines Leasingangebots durch den Leasinggeber bestimmt. Zulässig dürfte wohl eine Annahmefrist von einem Monat sein.
Rz. 1332
Eine Klausel, die den Leasingnehmer dazu verpflichtet, die Leasingsache auch tatsächlich abzunehmen und den ordnungsgemäßen Empfang dem Leasinggeber zu bestätigen, ist mit § 307 BGB vereinbar. Dies folgt aus dem Umstand, dass der Leasinggeber meist keine Lagermöglichkeiten hat und selbst gegenüber dem Lieferanten zur Abnahme verpflichtet sein wird. Solche Übernahmebestätigungen legen oft einen Zeitpunkt der Invollzugsetzung des Leasingvertrags fest. Dies dient auch der Bestimmung der Fälligkeit der Leasingraten und ist zulässig. Zudem ist die Übernahmebestätigung Quittung i.S.d. § 368 BGB, allerdings nicht Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB.
II. Haftung für Mängel
Rz. 1333
Für den Leasingvertrag typisch ist der Ausschluss der mietvertraglichen Haftung für Mängel durch den Leasinggeber, verbunden mit der Abtretung seiner kaufrechtlichen Mängelansprüche gegen den Lieferanten der Leasingsache an den Leasingnehmer. Diese "leasingtypische Abtretungskonstruktion" ist durch den BGH im Rechtsverkehr mit Unternehmern und auch Verbrauchern als AGB-rechtlich zulässig qualifiziert worden. Erforderlich ist eine unbedingte, vorbehaltlose und endgültige Abtretung der kaufvertraglichen Mängelansprüche, wovon z.B. dann nicht auszugehen ist, wenn der Leasinggeber sich die eigene Rechtsverfolgung vorbehält. Auch ein Widerrufsvorbehalt bezüglich der Rechteübertragung ist nur für den Fall möglich, dass der Leasingnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag nicht nachkommt. Anderenfalls ist der Haftungsausschluss unwirksam; an dessen Stelle tritt dann dispositives Gesetzesrecht, also die mietvertraglichen Regelungen in §§ 536 ff. BGB. Der Leasingvertrag bleibt ansonsten unberührt.
Rz. 1334
Bei Wirksamkeit von Abtretung und Haftungsausschluss des Leasinggebers kann der Leasingnehmer nur Nacherfüllung, Schadensersatz oder Rücktritt aus abgetretenem Recht gegenüber dem Lieferanten geltend machen. Die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen treten im Verhältnis Lieferant und Leasinggeber ein (z.B. der Austausch des Leasinggutes im Rahmen einer Nachlieferung). Aus Praktikabilitätsgründen wird der Leasinggeber den Lieferanten anweisen entsprechende Handlungen unmittelbar im Verhältnis zum Leasingnehmer vorzunehmen.
III. Kündigung des Leasingvertrags und Kündigungsfolgen
Rz. 1335
Ist nichts Anderweitiges vereinbart, hat der Leasingnehmer ...