Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
I. Laufzeit und Kündigung
Rz. 1282
Der Kita-Vertrag ist ein Dienstvertrag. Ein Kündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB, welches auch in AGB nicht abbedungen werden kann, besteht jedoch nicht, da zumeist ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen vorliegt.
Rz. 1283
Verträge mit Laufzeiten von einem Jahr und fehlender Kündigungsmöglichkeit für diesen Zeitraum verstoßen gegen § 307 BGB. Kündigung mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende ist dagegen zulässig, für die Eingewöhnungszeit braucht kein weitergehendes Kündigungsrecht eingeräumt werden.
Rz. 1284
Generell müssen Verträge auf derartiger Vertrauensbasis mit Ablauf von zwei Monaten ordentlich kündbar sein. Die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung muss erwähnt werden, damit nicht der Eindruck erweckt wird, Kündigungen ohne Einhaltung einer Frist seien generell nicht möglich. Eine außerordentliche Kündigung kommt in Betracht bei einer wesentlich zu geringen Zahl an Betreuerinnen oder deren unzureichender Qualifikation, wozu auch die Sprachkenntnisse gehören. Zum anderen muss auch die Folge der Vertragsbeendigung so geregelt werden, dass bei neuer Besetzung des Platzes eine Fortzahlung der Vergütung, die bis zu zwei Monate möglich ist, abzüglich entfallender Anteile wie Essen, Fahrkarten, Eintrittspreise etc., im Umfang der neuen Besetzung entfällt. Die außerordentliche Kündigung erfolgt nach § 626 BGB und nicht nach § 627 BGB, da die Dienste nicht höherer Art i.S.d. Bestimmung sind.
Rz. 1285
Ein Vertrag mit unzulässig langer Laufzeit wird nicht etwa auf eine Laufzeit von zwei Monaten geltungserhaltend reduziert. Vielmehr greift dispositives Recht ein: Was gilt ohne die Laufzeitvereinbarung? Das dispositive Recht sieht in § 620 Abs. 2 BGB beim Dienstvertrag, dessen Regeln hier entsprechend gelten, vor, dass Verträge mit monatlicher Vergütung bis zum 15. des Monats auf das Monatsende gekündigt werden können, § 621 Nr. 3 BGB. Zutreffend der BGH: "Der Verwender einer unzulässigen Formularbestimmung muss sich … mit der ihm ungünstigsten Regelung begnügen, die der ersatzlose Wegfall der von ihm verwendeten unzulässigen AGB zur Folge hat". Damit gilt § 621 Nr. 3 BGB.
Rz. 1286
Eine Regelung, die Kündigung müsse die Kita durch Unterschrift und Stempel bestätigen, ist ebenfalls unwirksam, § 309 Nr. 13 BGB.
II. Vorauszahlung und Darlehen
Rz. 1287
Oft wird versucht, mit der Anmeldung eine Vorauszahlung zu verlangen, die sich auf ein bis zwei Monatsbeiträge beläuft. Hierbei wird erklärt: "Bei Nichtantritt des Platzes verfällt die Vorauszahlung.“ Dies ist unzulässig nach § 307 BGB: Wenn etwa im Mai für einen Platz im September angemeldet wird, die Eltern jedoch im Juni absagen, so kann nicht eine Vergütung verlangt werden, wenn die Kündigungsfrist von maximal zwei Monaten eingehalten ist oder der Platz anderweitig besetzt wird. Die Klausel muss daher die Ausnahmen vorsehen: "Dies gilt nicht, wenn die Absage zwei Monate vor Beginn der beabsichtigten Betreuung erfolgt oder der Platz anderweitig besetzt werden kann." Ebenso muss der zu zahlende Monatsbeitrag (maximal zwei Monatsbeiträge) um Essenskosten reduziert werden, soweit diese nicht anfallen."
Rz. 1288
Auch die formularmäßige Vereinbarung eines Darlehens über 1,5 Monatsgebühren oder 1.000 EUR ist unzulässig. Kraft Gesetzes schulden die Eltern der Kita nicht den Abschluss eines Darlehensvertrags, es sind hier die Grenzen der Kaution wie nachstehend einzuhalten.
III. Probezeit
Rz. 1289
Da Kinder oft eine Kita nicht annehmen, dürfen Eltern nicht durch übermäßigen Druck zur Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses gezwungen werden. Insoweit kann und sollte eine Probezeit vorgesehen werden. Ausreichend ist nach dem BGH jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Monaten, innerhalb derer jederzeit gekündigt werden kann. Die Vergütung ist dann bis zur Vertragsbeendigung zu berechnen. Überzahlungen wie auch Aufnahmegebühren etc. sind voll bzw. anteilig zu erstatten. Die Verpflegungs- und Pflegemittelpauschale ist jedoch noch für den vollen Monat auszugleichen. Die Eltern haben hier den Nachweis nach § 615 BGB zu erbringen. Eine Besetzung des freien Platzes muss daher böswillig unterlassen worden sein.
IV. Aufnahme in einen Trägerverein
Rz. 1290
Zwar können die Bedingungen vorsehen, dass ein Betreuungsvertrag nur zustande kommt, wenn die Eltern auch dem Trägerverein beit...