Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
I. Inhalt und Umfang des ausschließlichen Aufstellrechts
1. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB
Rz. 277
Entscheidend ist, dass der Aufsteller ein berechtigtes Interesse am rentablen Einsatz der regelmäßig recht teuren Geräte hat, was durch eine Ausschließlichkeitsbindung tendenziell eher erreicht wird. Bei der Interessenabwägung sind die beiderseitigen Interessen zu bilanzieren und zu balancieren. Dabei ist im Unterschied zum Getränkelieferungsvertrag auch die unterschiedliche Risikoverteilung zu berücksichtigen, die darin zum Ausdruck kommt, dass der Automatenaufsteller im Rahmen seines Unternehmens tätig wird und der Abschluss derartiger Verträge den eigentlichen Inhalt seiner unternehmerischen Tätigkeit ausmacht, während der Betriebsinhaber nur einen Nebenerwerb erstrebt. Weiter ist von Bedeutung, dass der Aufsteller sich in der Regel nicht an dem Risiko der Führung der Gaststätte beteiligt.
Rz. 278
Die Ausschließlichkeitsbindung des Gastwirts, also das ihn treffende Verbot, andere als die Automaten seines Vertragspartners in der Gaststätte aufzustellen, ist mit dem Wesen des Automatenaufstellvertrages fast notwendig verbunden, entspricht dem berechtigten Interesse des Aufstellers an einer Amortisation und einem Ertrag seiner – oft recht teuren – Geräte und ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, solange sich eine Unbilligkeit nicht aus einer Verknüpfung mit einer anderen Vertragsbestimmung – wie etwa einem "Abräumrecht" des Aufstellers – ergibt.
2. Typische Regelungen
a) Auswahl der Automatenart bzw. des Automatentyps
Rz. 279
Das von vornherein vereinbarte Recht des Aufstellers zur Auswahl des Automatentyps wird nicht beanstandet, sofern die Vertragsparteien sich über die Art der aufzustellenden Geräte geeinigt haben. Nicht von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist dagegen die Klausel gedeckt, dass sich der Automatenaufsteller das Recht vorbehält, die Automatenart – Musikautomat/Zigarettenautomat/Flipper etc. – selbst festzulegen (Bestimmungsvorbehalt). Bedenklich ist eine Bestimmung, nach der es in das freie Belieben des Aufstellers gestellt ist, wie viele Geräte und welche Art von Geräten er aufstellen und welche Aufstellplätze er sich dafür aussuchen will. Gleiches gilt für die Verknüpfung mit einem Abräumrecht.
b) Austausch der Automaten
Rz. 280
Ein Austausch der Geräte innerhalb der vereinbarten Automatenart – etwa Flipper gegen Flipper – darf stattfinden. Das Recht des Aufstellers, die Geräte nach seinem Ermessen auszuwechseln (Änderungsvorbehalt), ist nicht als übermäßig schwerwiegende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Gastwirts angesehen worden, solange nur die Klausel in dem Sinne ausgelegt werden kann, dass der Aufsteller jedes Gerät nur gegen ein gleichartiges auswechseln darf.
Rz. 281
Jede Ausschließlichkeitsbindung findet ihre Grenze dort, wo einzelne Geräte unrentabel sind (Rentabilitätsklausel). Eine Klausel, die es dem Aufsteller erlaubt, bis zu zwei Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten und darüber hinaus nach Bedarf Musikautomaten, Unterhaltungsautomaten und Billardgeräte aufzustellen (Bedarfsklausel), ist nicht zu beanstanden. Unbedenklich ist auch eine Regelung, in der sich der Aufsteller verpflichtet, anstelle einer durchzuführenden Reparatur die Geräte auszutauschen (Austauschklausel), sofern dadurch die Geräteart – etwa Flipper gegen Flipper – nicht verändert wird.
c) Musikdarbietung
Rz. 282
Nicht zu rügen ist, ...