Rz. 1617

Anders als bei Wohnraummietverträgen können Gewerberaummietverträge zeitlich befristet abgeschlossen werden. Ein häufig gewählter Weg ist hierbei die Vereinbarung einer festen Vertragsdauer mit einer "aktiven" Verlängerungsoption für eine Vertragspartei, regelmäßig den Mieter. Daneben findet sich auch der Mechanismus der "automatischen" oder "passiven Verlängerungsoption": Hierbei gilt nach Ablauf der Festmietzeit eine Verlängerungsoption als ausgeübt, wenn nicht die durch die Option berechtigte Partei in einem bestimmten Zeitraum vor Ablauf der Festmietzeit dieser Ausübung schriftlich widerspricht. Im Rahmen des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen sind folgende Klauseln maßgeblich.[3077]

 

Rz. 1618

Eine Klausel mit dem Inhalt,

"Das Mietverhältnis beginnt am … und wird fest abgeschlossen bis zum … Die Mieterin hat das Recht, die Mietzeit zwei Mal um jeweils 5 Jahre zu den in diesem Vertrag vereinbarten Bedingungen zu verlängern. Diese Verlängerung erfolgt automatisch, wenn die Mieterin bis spätestens 12 Monate vor Ablauf der Mietzeit keine gegenteilige schriftliche Erklärung gegenüber der Vermieterin abgibt."

ist problematisch.

 

Rz. 1619

Da die Grundsätze der Klauselverbote nach §§ 308 und 309 BGB in die Bewertung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 BGB einfließen, kann eine solche Klausel gegen § 308 Nr. 5 BGB verstoßen. Klauseln, die fingierte Erklärungen des Klauselgegners vorsehen, sind gemäß § 308 Nr. 5 BGB nur unter engen Voraussetzungen wirksam.[3078]

 

Rz. 1620

In jedem Fall wirksam ist die Klausel:

"1. Das Mietverhältnis wird auf die Dauer von zehn Jahren fest abgeschlossen. Es beginnt am […] und endet am […]"

2. Die Mieterin hat das Recht, einmalig eine Verlängerung des Mietverhältnisses zu den in diesem Vertrag vereinbarten Bedingungen um fünf Jahre über den nach 1. bestimmten Zeitpunkt hinaus zu verlangen. Die Verlängerung ist der Vermieterin spätestens zwölf Monate vor Vertragsablauf nach Nr. 1. schriftlich anzuzeigen. Für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang bei der Vermieterin maßgeblich.“[3079]

 

Rz. 1621

Bei der vorstehenden Klausel ist zu beachten, dass Vereinbarungen, die ab dem 1.10.2016 abgeschlossen werden, § 309 Nr. 13b BGB die Form von Anzeigen und Erklärungen an keine strengere Form als die Textform geknüpft werden darf.

[3077] Schneehain/Stütze, Verlängerung von Gewerberaummietverträgen infolge "Optionsautomatik" – Hürden des AGB-Rechts?, NZM 2010, 881.
[3078] BGH NJW 1988, 55.
[3079] Klauselbeispiel aus Schneehain/Stütze, Verlängerung von Gewerberaummietverträgen infolge "Optionsautomatik" – Hürden des AGB-Rechts?, NZM 2010, 881.

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