Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 2157
Die Verjährung dient insbesondere bei vertraglichen Ansprüchen der Sicherheit des Rechtsverkehrs und dem Rechtsfrieden. Nach einer bestimmten Zeit soll die Ungewissheit über das Bestehen und die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs beendet sein. Die gesetzlichen Vorschriften zur Verjährung sind daher nicht reine Zweckmäßigkeitsregelungen, sie haben einen hohen Gerechtigkeitsgehalt. Ihnen kommt daher nach zutreffender Auffassung im Rahmen der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB eine Ordnungs- und Leitbildfunktion zu. Andererseits hat der Gesetzgeber in diesem Bereich nunmehr auch den Grundsatz der Vertragsfreiheit betont, in dem er auch Vereinbarungen über die Erschwerung der Verjährung zulässt. Als zentraler Abwägungsgrundsatz kann aufgestellt werden, dass Klauseln, die die in den Verjährungsregelungen zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung nicht mehr angemessen berücksichtigen, in der Regel gemäß § 307 BGB unwirksam sind. Die Abwägung der Interessen von Verwender und Vertragspartner kann dabei nicht schematisch erfolgen; je nach Art des Vertrags und des Anspruchs wird die Gewichtung der Interessen unterschiedlich ausfallen müssen. Auf Seiten des Gläubigers ist zu berücksichtigen, dass ihm eine faire Chance zur Durchsetzung seiner Ansprüche bleiben muss. Auf Seiten des Verwenders können berechtigte Interessen für die Verwendung einer Klausel sprechen, etwa wenn er durch eine Verkürzung der Verjährungsfrist eine drohende Beweisnot nach Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen verhindern möchte.
I. Erleichterungen der Verjährung
Rz. 2158
Eine Erleichterung der Verjährung kann nicht nur durch simple Verkürzung der Verjährungsfrist erreicht werden, sondern auch durch die Vorverlegung des Verjährungsbeginns oder durch Einschränkung der Hemmungstatbestände. So ist eine in einem Bauträgervertrag verwandte Klausel, die den vertragsschließenden Erwerber als sog. "Nachzügler" an eine durch frühere Erwerber bereits erfolgte Abnahme des Gemeinschaftseigentums bindet, wegen mittelbarer Verkürzung der Verjährung gemäß § 309 Nr. 8b ff unwirksam. Für eine Verkürzung der in §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB geregelten Verjährungsfristen für Mängelansprüche auf weniger als ein Jahr dürfte angesichts der vom Gesetzgeber in § 309 Nr. 8b ff und § 475 Abs. 2 BGB festgelegten Untergrenze kein berechtigtes Interesse bestehen. Die Verlängerung der bisher sehr kurzen Gewährleistungsfristen war in der Zusammenschau der Gesamtregelung ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers. Ebenso kann die fünfjährige Gewährleistungsfrist in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht auf drei Jahre oder weniger abgekürzt werden, da sich Baumängel erfahrungsgemäß erst viel später zeigen können. Die dreißigjährige Verjährungsfrist in § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB kann zwar moderat abgekürzt werden, nicht jedoch auf ein Jahr. Die Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB von drei Jahren gehört zwar zu den wesentlichen Grundgedanken des Verjährungsrechts, sodass bei einer Abweichung davon in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB anzunehmen ist. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt sein, sofern die Klausel auf Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. So ist eine Verlängerung der Frist für die Verjährung einer Bürgschaftsforderung von drei auf fünf Jahre jedenfalls dann zulässig, wenn die Verjährung abweichend von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB unabhängig von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis von der Anspruchsentstehung beginnt. Die Verkürzung der Verjährung sämtlicher vertraglicher Ansprüche eines Handelsvertreters auf ein Jahr seit Entstehen des Anspruches ist unwirksam, wenn der Verjährungsbeginn entgegen § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kenntnisunabhängig erfolgen soll und zudem die Klausel eine gemäß § 202 Abs. 1 BGB unzulässige Verkürzung der Verjährung für Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung enthält.
Rz. 2159
Ausschlussfristen haben eine ähnliche Wirkung wie Verjährungsfristen. Die Überprüfung ihrer Wirksamkeit richtet sich jedoch vorrangig nach der Regelung des § 307 BGB. So hat die Rechtsprechung die Gültigkeitsbefristung von Prepaid-Telefon...