Rz. 2291

Nach § 309 Nr. 6 BGB sind Vertragsstrafeklauseln unwirksam, wenn sie für den Fall der Nichtabnahme oder der verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass sich der Vertragspartner des Klauselverwenders vom Vertrag löst, in AGB vereinbart werden. Zu weiteren Einzelheiten siehe die Kommentierung zu § 309 Nr. 6 BGB.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?