Rz. 1675

Die Wirksamkeit formularvertraglicher salvatorischer Klauseln hängt von deren Inhalt ab.

 

Rz. 1676

Die lediglich deklaratorische Klausel "Wenn und soweit eine der Bestimmungen des Vertrages gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung“ unterliegt nach § 307 Abs. 3 BGB nicht der Inhaltskontrolle. Gegen die Wirksamkeit einer solchen Formularklausel bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Ebenfalls als wirksam zu beurteilen sind die in der Praxis der Geschäftsraummiete weit verbreiteten, in der Regel standardmäßig verwendeten Erhaltungsklauseln, nach denen ein Mietvertrag auch ohne die nichtige Klausel wirksam sein soll."

 

Rz. 1677

Anders sind salvatorische Klauseln zu beurteilen, nach denen im Falle der Unwirksamkeit nicht die gesetzliche Regelung, sondern eine "Regelung maßgebend sein soll, deren wirtschaftlicher Erfolg der der unwirksamen so weit wie möglich entspricht", oder, wonach "die Parteien zur Vereinbarung einer solchen Klausel verpflichtet“ werden. Derartige Klauseln sind in der Regel wegen Verstoßes gegen § 306 Abs. 2 BGB unwirksam.[3133] Sie führen im Ergebnis zu einer einseitigen Umgehung der grundsätzlichen Klauselverantwortung des Verwenders und damit lediglich zu einer unzulässigen geltungserhaltenden Reduktion einer unwirksamen Formularklausel auf ihren gerade noch zulässigen Inhalt. Auch sind salvatorische Klauseln, die anstelle konkreter Tatbestände sich mit der allgemeinen Formel, "soweit gesetzlich zulässig“ begnügen, grundsätzlich unwirksam. Diesen Klauseln mangelt es nicht nur an der fehlenden Transparenz, § 307 Abs. 1 ZPO. Fraglich ist auch, ob diese Klauseln überhaupt wirksam in einen Einzelvertrag einbezogen werden könnten, § 305c Abs. 2 BGB.[3134]""

[3133] OLG Celle, WM 1994, 885.
[3134] Lindner/Figura, Geschäftsraummiete, Kap. 7G, VI, Rn 151.

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