Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 1752
Die Vergütung von Rechtsanwälten richtet sich nach dem hierzu erlassenen RVG. Gemäß § 3a RVG kann eine höhere Vergütung als die gesetzlich vorgesehene vereinbart werden. Die Vergütungsvereinbarung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Außerdem hat sie einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss (§ 3a Abs. 1 RVG). Entspricht die Vergütungsvereinbarung den gesetzlichen Vorgaben, unterliegt sie hinsichtlich der Vergütungshöhe wegen § 307 Abs. 3 BGB grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle. Das RVG beinhaltet hinsichtlich der Überprüfung der Angemessenheit der Vergütung eigene Rechtsregeln; danach kann gemäß § 3a Abs. 2 RVG eine vereinbarte Vergütung in einem Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Eine Überprüfung der Angemessenheit der Vergütung nach § 307 BGB ist daher nicht erforderlich und findet nicht statt. Dementsprechend hat der BGH in jüngeren Urteilen (die noch zur seinerzeitigen BRAGO ergingen) die Überprüfung der Angemessenheit der Vergütungshöhe ausschließlich anhand des § 3 Abs. 3 BRAGO a.F. (§ 3a Abs. 2 RVG) vorgenommen und nicht anhand § 307 BGB. Maßstab für die Prüfung der Angemessenheit der Vergütung ist § 242 BGB; insoweit ist zu prüfen, ob sich das Festhalten an der getroffenen Vereinbarung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls als "unzumutbar und als ein unerträgliches Ergebnis" darstellt. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die vereinbarte Vergütung angemessen ist; durch Urteil kann also nicht einfach die angemessene Vergütung bestimmt werden. Maßgebend ist vielmehr für die Frage der Herabsetzung der Vergütung nach § 3 Abs. 3 BRAGO a.F. (§ 3a Abs. 2 RVG), ob "ein krasses, evidentes Missverhältnis zwischen der anwaltlichen Leistung und ihrer Vergütung gegeben ist." Aufgehoben hat der BGH etwa eine Entscheidung des OLG Düsseldorf, das den vereinbarten Stundensatz eines Strafverteidigers in einer Wirtschaftsstrafsache von 230,00 EUR wegen Unangemessenheit auf 180,00 EUR herabgesetzt hatte. Das OLG Koblenz hält einen Stundensatz von "bis zu 250,00 EUR" für einen Strafverteidiger noch für angemessen; das OLG München hat einen Stundensatz eines im Wirtschaftsrecht tätigen Rechtsanwalts von 260,00 EUR für angemessen erklärt. Der BGH betonte in einer Entscheidung vom 4.2.2010, dass die Vereinbarung eines Zeithonorars von 987,00 DM (ca. 505,00 EUR) nicht ohne Weiteres die Schwelle der Unangemessenheit überschreite. Erkläre ein Mandant sein Einverständnis mit in Großkanzleien üblichen Stundensätzen, könne er nicht nachträglich unter dem Gesichtspunkt der Unangemessenheit eine Reduzierung auf einen Betrag verlangen, wie er für einen nicht besonders erfahrenen Einzelanwalt angemessen sein mag. Im weiteren Verfahrensgang hat das OLG Frankfurt diesen Stundensatz als angemessen angesehen.
Rz. 1753
Bei Vergütungsansprüchen von Strafverteidigern hat der BGH die Regel aufgestellt, dass die Vereinbarung einer Vergütung, die mehr als das Fünffache der gesetzlichen Höchstgebühren beträgt, eine tatsächliche Vermutung dafür enthalte, dass sie unangemessen hoch und das Mäßigungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO a.F. verletzt sei. Die Vermutung einer unangemessen hohen Vergütung konnte bisher nur dadurch entkräftet werden, wenn der Rechtsanwalt "ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände" darlegt, die es möglich erscheinen lassen, bei Abwägung aller für die Herabsetzungsentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte die Vergütung nicht als unangemessen hoch anzusehen. Diese strenge Hürde war in der Praxis kaum zu überwinden. Das Bundesverfassungsgericht hat dem einen Riegel vorgeschoben und eine entsprechende Instanzenentscheidung wegen Eingriff in die Berufsfreiheit des Rechtsanwalts aufgehoben. Das Bundesverfassungsgericht betonte hierbei, dass der in einer vertraglichen Vereinbarung zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien im Grundsatz auf einen sachgerechten Interessenausgleich schließen lasse, der grundsätzlich zu respektieren sei. Unter dem Eindruck des Verfassungsgerichtsurteils hat der BGH die Möglichkeit der Widerlegung der Vermutung der Unangemessenheit erleichtert. Nunmehr genügt es, wenn dem Anwalt der Nachweis gelingt, dass die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände im Einzelfall angemessen ist, wobei im Einzelnen die in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände berücksichtigt werden können.
Rz. 1754
Formularmäßige Regelungen der Entstehung und Fälligkeit des Vergütungsanspruchs unterliegen anders als die Vergütungsa...