Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 2377
Vertragsklauseln, mit denen der Verwender regelt, dass der Vertragspartner Vollmachten erteilt, müssen insbesondere der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB standhalten, sie dürfen den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Die von Einzelfallentscheidungen geprägte Rechtsprechung hat bisher hinsichtlich der Frage der Angemessenheit noch keinen allgemeinen Maßstab bestimmt. Folgende Grundsätze lassen sich aufstellen: Soweit vollmachtserteilende Klauseln der Durchführung des Vertrages dienen und hierfür geeignet und erforderlich sind, sind sie in der Regel angemessen. Soweit durch sie jedoch der Vertragspartner zusätzlichen Verpflichtungen oder Belastungen ausgesetzt werden kann, sind sie in der Regel nicht angemessen. Je nach Vertragstyp sind allerdings Modifikationen dieser Grundsätze angezeigt.
Rz. 2378
So ist bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Gesamtschuldnern bei der Prüfung der Angemessenheit von Klauseln die in § 425 BGB bestimmte gesetzgeberische Wertung zu beachten, wonach alle anderen Tatsachen als Erfüllung, Erlass und Gläubigerverzug nur bei dem Gesamtschuldner relevant sind, bei dem sie vorliegen (Grundsatz der Einzelwirkung). Gegen diesen Grundsatz der Einzelwirkung verstoßend und daher unangemessen sind Klauseln, mit denen sich Gesamtschuldner gegenseitig zur Entgegennahme aller Erklärungen einschließlich von Kündigungen bevollmächtigen. Im Mietrecht unterliegen die Klauseln jedoch einer anderen Bewertung, weil davon ausgegangen werden kann, dass vom Vermieter übermittelte Erklärungen stets alle Mieter erreichen. Wenn ein Mieter auszieht, hat er es selbst in der Hand, den Mietvertrag oder jedenfalls die Bevollmächtigung zu beenden. So können sich in einem Mietvertrag mehrere Mieter gegenseitig zum Empfang von Willenserklärungen des Vermieters bevollmächtigen. Dass dies auch für den Empfang von Kündigungen gilt, hat der BGH ausdrücklich bestätigt. Die gegenseitige Bevollmächtigung zur Abgabe von Willenserklärungen ist jedoch unwirksam. Eine dem Baubetreuer erteilte Vollmacht, Bauverträge im Namen des Bauherrn zu vergeben, ist vertragstypisch und daher wirksam. Die Bevollmächtigung eines Händlers, den bei einem Neuwagenkauf in Zahlung genommenen gebrauchten Pkw im Namen des Neuwagenkäufers zu verkaufen, ist wirksam. Unzulässig ist jedoch eine Klausel, die es dem Händler unter Befreiung von § 181 BGB erlaubt, das Fahrzeug zum vereinbarten Mindestpreis selbst anzukaufen, sofern nicht der etwaige Mehrerlös nach dem Vertrag als Provision vereinbart ist. Bei Bankgeschäften ist eine Klausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, durch die sich Kontoinhaber gegenseitig zur weiteren Kreditaufnahme bevollmächtigen. Bei derartigen Klauseln geht es dem Verwender nur darum, sich einen weiteren Schuldner zu verschaffen; auf der anderen Seite wird den Kontoinhabern ein unkalkulierbares Haftungsrisiko aufgebürdet. Werden durch Allgemeine Geschäftsbedingungen jedoch nur Überziehungen durch jeden Kontoinhaber im "banküblichen Rahmen" gestattet, etwa begrenzt auf drei Monatsgehälter, sind sie wirksam. Räumt bei einer Kontoeröffnung ein Ehegatte dem anderen im Wege der Einzelvollmacht die Befugnis zur Kontoüberziehung und Kreditaufnahme ein und entspricht dies dem Willen des Kontoinhabers und dem Zweck des Bankkontos, das zur Führung eines gemeinsamen Betriebes der Eheleute genutzt wird, ist dies nach zutreffender Auffassung des OLG Oldenburg wirksam.