Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
Rz. 201
Der Architektenvertrag kann in verschiedenen Erscheinungsformen geschlossen werden.
I. Vorvertrag
Rz. 202
Durch einen Vorvertrag verpflichten sich die Parteien, zukünftig einen Hauptvertrag mit einem vom Vorvertrag unterschiedlichen Vertragsgegenstand abzuschließen; konkret vereinbaren Auftraggeber und Architekt, dass dem Architekten auf der Grundlage eines noch abzuschließenden Architektenvertrags der Auftrag für ein Bauvorhaben erteilt wird. Häufig passiert dies in Form einer "Verpflichtungserklärung", in der sich der Auftraggeber gegenüber dem Architekten zur Beauftragung mit den Architektenleistungen eines Bauvorhabens verpflichtet.
Rz. 203
In Kombination mit Verpflichtungserklärungen werden oftmals auch als "Vollmacht" bezeichnete Beauftragungen des Architekten für die Erledigung der erforderlichen Verhandlungen mit den zuständigen Behörden und Stellen sowie den Nachbarn und Rückfragen im Baugenehmigungsverfahren erteilt. Diese stellen eine Beauftragung der Leistungsphasen 1 bis 4 und damit einen regulären Architektenvertrag dar, da mit dem Umfang der übertragenen Leistungen die Leistungsphasen 1 bis 4 korrespondieren. Der BGH und weitere Obergerichte haben jedenfalls bei Zusammentreffen der "Vollmacht" mit der "Verpflichtungserklärung" eine reguläre Beauftragung angenommen, weil damit eine über die Akquisitionsphase hinausgehende Fortentwicklung der Planungsidee verbunden sei.
Rz. 204
Für einen Vorvertrag gilt § 7 HOAI nicht. Die Norm schreibt vor, dass die Honorarvereinbarung "bei Auftragserteilung" zu erfolgen hat, was erst im Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptvertrags der Fall ist. Sollte gleichwohl kein Honorar zum Zeitpunkt des Vorvertragsschlusses vereinbart oder im Gegenteil eine Honorarvereinbarung zu diesem Zeitpunkt getroffen worden sein, kann daher bei Abschluss des Hauptvertrags eine abweichende Honorarvereinbarung getroffen werden. Zu bedenken ist jedoch, dass ein Vertrag, der von den Parteien als reiner Vorvertrag geschlossen wurde, selten existiert; es kann sich aus der als "Vorvertrag" bezeichneten Vereinbarung bereits eine Teilauftragsvergabe ergeben. Vorverträge können als Formularvertrag AGB enthalten und unterliegen dann der Inhaltskontrolle gemäß den §§ 307 ff. BGB.
II. Vorplanungsvertrag
Rz. 205
In einem Vorplanungsvertrag werden dem Architekten als Vorvertrag die Leistungsphasen 1 (Grundlagenermittlung) und 2 (Vorplanung) übertragen und Honorarzone sowie Honorarsatz festgelegt. Ein solcher Vorplanungsvertrag ermöglicht das gegenseitige "Kennenlernen" der Vertragsparteien. Teils wird auch nur die Vorplanung (Leistungsphase 2) vereinbart, was aber notwendigerweise die Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) einschließt. Folglich ist eine vom Auftraggeber gestellte Klausel, nach der der Architekt ausschließlich die Vergütung für Leistungsphase 2 erhält, wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
III. Stufenvertrag
Rz. 206
Mit einem Stufenvertrag wird der Architekt jeweils für eine Leistungsstufe beauftragt. Die Parteien schließen mehrere Einzelverträge jeweils für eine bestimmte Stufe ab, wobei sich der Auftraggeber bereits im Rahmen eines Vorplanungsvertrags verpflichten kann, bei Realisierung des Projekts weitere Planungsaufgaben an den Architekten zu vergeben. Für jede Stufe kann eine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen werden. Eine mehrstufige Abrechnung ist seit der HOAI 2009 nicht mehr vorgesehen. Maßgebliche Abrechnungsgrundlage für alle Leistungen bei der Flächen-, Objekt- und Fachplanung ist nur noch die Kostenberechnung bzw. ausnahmsweise die Kostenschätzung.
Rz. 207
Bei mündlicher oder unklarer schriftlicher Beauftragung kann die Vereinbarung der Parteien als Stufenvertrag ausgelegt werden. Es liegt kein Verstoß ...